Späte Gerechtigkeit für einen unschuldig Verurteilten
Der Fall „Horst Arnold“ ist einer der größten Justizirrtümer der jüngeren Vergangenheit. Mit dem kürzlich ergangenen Urteil könnte das Strafrechtsdrama nun zumindest ein zivilrechtliches Ende gefunden haben. Gegen das Versäumnisurteil ist allerdings noch der Einspruch möglich.
Die Ereignisse im Rückblick
- Vergewaltigungsvorwurf führte zur Verurteilung
Heidi K. war Biologie- und Deutschlehrerin an einer Gesamtschule in Reichelsheim im Odenwald. Sie hatte ihrem ehemaligen Kollegen Horst Arnold vorgeworfen, sie am 28.8.2001 während einer großen Pause im Biologieraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt glaubte damals der Nebenklägerin und verurteilte Horst Arnold im Juni 2002 zu fünf Jahren Haft (LG Darmstadt, Urteil v. 24.6.2002, 331 Js 34092/01). Ein folgenschwerer Irrtum, wie sich später herausstellen sollte. Während der Haftstrafe verlor Horst Arnold alles, was ihm lieb und teuer war: seinen Job, sein Haus und seine Lebensgefährtin. Die von ihm gegen das Urteil eingelegte Revision wurde auch vom BGH als unbegründet verworfen. Nachdem Horst Arnold seine Strafe vollständig verbüßt hatte, stand er noch drei Jahre unter Führungsaufsicht.
- Wiederaufnahmeverfahren und juristische Rehabilitation
Der für die Schule zuständigen Frauenbeauftragten fielen später Ungereimtheiten in diesem Fall auf. Ihr Bruder, der Anwalt Hartmut Lierow, erwirkte daraufhin im Jahr 2011 ein Wiederaufnahmeverfahren. Ein Gutachter stellte bei Heidi K. eine „histrionische (theatralische) Persönlichkeitsstörung“ fest, die jedoch nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Die Lehrerin verbreite ohne Rücksicht auf andere unzählige absurde Lügengeschichten, um sich in den Mittelpunkt zu drängen und als besondere Persönlichkeit wahrgenommen zu werden. Wegen häufiger Orts- und Schulwechseln blieben die Lügen jedoch lange unerkannt. Zeugenaussagen und anderer Beweise bestätigten aber, dass Heidi K. damals gelogen hatte. Daraufhin sprachen die Richter Horst Arnold im Juli 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung frei (LG Kassel, Urteil v. 5.7.2011, 1620 Js 16973/03). Das Land Hessen zahlte eine Haftentschädigung in Höhe von 45.000 EUR.
- Strafverfahren gegen Heidi K.
Heide K. wurde in dem sich anschließenden Strafverfahren am 10.9.2013 vom Landgericht Darmstadt wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§ 239 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 25 Abs. 1 StPO) zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin hat Revision eingelegt.
Klage auf Schmerzensgeld gegen Heidi K. erfolgreich
Die Tochter und Alleinerbin von Horst Arnold hat nun auch Zivilklage vor dem Landgericht Osnabrück erhoben und verlangt mit dieser von Heidi K. Schmerzensgeld für das erlittene Leid ihres Vaters. Da weder die heute 49-jährige Beklagte noch ihr Anwalt vor Gericht erschienen sind, verurteilten die Richter Heidi K. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000 EUR.
(LG Osnabrück, Urteil v. 11.10.2013, 12 O 2885/12).
Hintergrund: Der Anspruch auf Schmerzensgeld war ursprünglich eine höchstpersönlicher Anspruch, der nicht vererbt wurde. Aufgrund der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind nach dem 30.6.1990 entstandene Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang vererblich und zwar auch dann, wenn der verletzte Erblasser zu Lebzeiten nicht den Willen begründet haben sollte, Schmerzensgeld zu fordern. Verstarb der Erblasser nach dem 30.6.1990, geht der Schmerzensgeldanspruch auf den Erben über, unabhängig davon, wann die Verletzung erfolgte.
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