BGH besiegelt Fernsehfrau Doris Heinzes abruptes Karriereende
Doris Heinze zeigte wenig Einsicht in das Unrecht ihres Tuns. Mit ihrer Tätigkeit als Fernsehfilmchefin des NDR war sie offensichtlich nicht ausgelastet und hatte selbst einige Drehbücher für Filmprojekte verfasst. Diese sowie weitere Drehbücher, die ihr Ehemann, Claus Strobel geschrieben hatte, lancierte sie unter Nutzung der Pseudonyme Marie Funder und Niklas Becker in den Sender und sorgte dafür, dass die Drehbücher in konkrete Projekte umgesetzt wurden.
System der Selbstbedienung auf Kosten der Gebührenzahler
Insgesamt wurden Filmprojekte in einem Umfang von jeweils ca. 1 Million EUR für eigene bzw. Projekte ihres Ehemanns umgesetzt. Honorare kassierten beide in jeweils fünfstelliger Höhe, ohne dass der Sender die Identität der Honorarempfänger kannte.
Selbstbedienung auf Kosten der Gebührenzahler hatte die Anklagevertretung das Konstrukt im Prozess gegen Heinze und die beiden Mitangeklagten Claus Strobel sowie eine ebenfalls beteiligte Münchner Produzentin bezeichnet. Allein aus Gründen des finanziellen Eigennutzes habe Heinze als treibende Kraft und unter Ausnutzung ihrer Stellung als Amtsträger des NDR Honorare in die eigene Tasche gewirtschaftet.
Die Projekte waren kein Schrott
Der Vorsitzende Richter des LG unterstellte zu Gunsten der Angeklagten, dass Heinze dem NDR keinen Schrott unterjubeln wollte. Immerhin habe sie einige für den NDR wichtige und interessante Projekte umgesetzt. So habe sie u.a. den Hannoveraner Tatort mit der Kommissarin Charlotte Lindholm, gespielt von Maria Furtwängler, entwickelt und auch entscheidend an weiteren Tatortproduktionen mitgewirkt. Das Gericht glaubte den Beteuerungen der Angeklagten, dass es ihr auch um Qualität und nicht allein um persönliche Bereicherung gegangen sei.
Der Gebührenzahler war der Geprellte
Nach Auffassung des Gerichts wäre Heinze allerdings verpflichtet gewesen, dem Sender die Pseudonyme offen zu legen. Sie habe ihre Verantwortung gegenüber dem Gebührenzahler in mehrfacher Hinsicht verletzt. Dadurch, dass sie ihren Ehemann eingebunden habe, sei es zu einer regelrechten Vetternwirtschaft gekommen. Neben anderen Delikten habe sie insbesondere den Straftatbestand der Bestechlichkeit erfüllt. Zur Ahndung dieses Vergehens reichte nach Auffassung des Gerichts eine Geldstrafe nicht mehr aus.
Revision verworfen
Das Gericht berücksichtigte, dass Heinze durch den Verlust ihres Jobs beim NDR und Rückzahlung der Honorare bereits hart bestraft war, sah aber dennoch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als erforderlich an. Der Vorsitzende Richter baute allerdings darauf, dass Heinze sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft straffrei leben wird.
Deshalb setzte er die Vollstreckung der Strafe auf zwei Jahre zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre Gefängnisstrafe gefordert und ebenso wie Heinze Revision gegen das Urteil eingelegt. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen hat, hat der BGH die Revision von Heinze und ihren beiden Mitangeklagten jetzt als unbegründet verworfen. Damit ist die verhängte Freiheitsstrafe rechtskräftig.
(BGH, Beschluss v. 03.09.2013, 5 StR 187/13).
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