Unbefugter Tabakverkauf: Verlust der Gewerbeerlaubnis
Ein besonders renitenter Tabakwarenhändler in Hessen verkaufte mehrfach Tabakwaren an Jugendliche. Die wiederholte Verhängung von Geldbußen durch die zuständige Behörde fruchtete nichts. Er stellte seine Verkaufspraktiken nicht um. Daraufhin untersagte das Regierungspräsidium in Gießen dem Tabakhändler die Ausübung seines Gewerbes und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an. Hiergegen setzte sich der Tabakwarenhändler gerichtlich zur Wehr und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
Schwerer Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften
Das zuständige VG hielt dem Tabakwarenhändler einen schweren Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vor. Dieses bezwecke den Schutz einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe, nämlich der Jugendlichen, vor schweren Gesundheitsgefahren durch Tabakgenuss. Der nicht nur einmalige sondern mehrfache Verstoß hiergegen sei geeignet, erhebliche Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Tabakwarenhändlers zu begründen.
Alterskontrolle zumutbar
Die Einwendung des Tabakwarenhändlers, angesichts seiner hohen Umsatzzahlen sei es ihm vor allem in geschäftlichen Stoßzeiten schier unmöglich, sich in Zweifelsfällen ein Ausweispapier jedes möglicherweise noch jugendlichen Käufers zeigen zu lassen, beeindruckte das Gericht nicht. Angesichts der hohen Bedeutung der Jugendschutzvorschriften, müsse eine solche Kontrolle von einem verantwortlichen Gewerbetreibenden gefordert werden können. Auch wenn der Verkauf hierdurch zeitweise etwas ins Stocken geraten sollte, so sei die Kontrolle dem Gewerbetreibenden doch zumutbar.
Berufsfreiheit contra Jugendschutz
Das VG verkannte nicht die hohe Bedeutung der durch Art. 12 GG geschützten Freiheit des Berufes. Nach Auffassung des Gerichts führt der Jugendschutz aber nur zu einer geringfügigen Reglementierung der Berufsausübung durch Auferlegung bestimmter Kontrollpflichten. Dieser leichten Einschränkung stehe eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Gruppe der Jugendlichen gegenüber. Eine Abwägung dieser beiden Rechtsgüter führe zu einem eindeutigen Ergebnis.
Jugendschutz geht vor
Hiernach sei dem Schutz der betroffenen Bevölkerungsgruppe der Jugendlichen das deutlich höhere Gewicht beizumessen. Die wiederholte Verletzung des vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Jugendlichen mache die Prognose wahrscheinlich, dass der Gewerbetreibende auch in Zukunft die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten werde. Damit verfüge der Gewerbetreibende nicht über die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit. Da der Betroffene sich mehrere Bußgeldbescheide nicht habe zur Warnung dienen lassen, könne keine positive Prognose für ein zukünftig verantwortliches Handeln des Gewerbetreibenden erstellt werden. Wegen der erheblichen Gefährdung Jugendlicher sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung gerechtfertigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(VG Gießen, Beschluss v. 29.4.2013, 8 L 326/13.GI)
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