Werbeaktion eines Möbelhauses

Die „Regenwette“ eines Möbelhauses stellt kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrag dar, da der Kaufpreis nicht für den Erhalt einer Gewinnchance, sondern für den Erwerb von Waren entrichtet werde. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht hervor.

Möbelhaus veranstaltet „Wette aufs Wetter“

Die Klägerin, ein Einrichtungs- und Möbelhaus, beabsichtigte, folgende Werbeaktion durchzuführen:

Kunden, welche innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums Waren für mindestens 100 Euro kaufen, bekommen den Kaufpreis zurück, wenn an einem vorbestimmten Tag X zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart eine Niederschlagsmenge von mindestens 3 l/qm fällt.

Um den Kaufpreis zurückzuerhalten, muss sich der jeweilige Kunde bei dem Unternehmen melden und die getätigten Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen.

Kaufpreis - „verdecktes“ glücksspielrechtliches Entgelt?

Das Regierungspräsidium Karlsruhe war jedoch der Ansicht, dass es sich bei dem entrichteten Kaufpreis um ein „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ handle und stufte daher die geplante Werbeaktion als erlaubnispflichtiges Glücksspiel nach § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ein. Der Kaufpreis sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb einer Gewinnchance und der Kunde tätige den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance. Außerdem liege der Kaufpreis über dem objektiven Warenwert.

BVerwG: Kunden erwerben Waren zum marktüblichen Preis

Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden im Sinne der Klägerin und gaben der Klage statt. Die Verkaufspreise seien wären des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass die Kunden kein „verdecktes Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ zu zahlen hätten. In erster Linie gehe es den Kunden darum, einen Einrichtungsgegenstand zu einem marktgerechten Preis zu erwerben. Auch könne er, unabhängig von einer Gewinnchance, die Waren ohne Verlustrisiko behalten.


Schlagworte zum Thema:  Werbung