Zeugnisverweigerungsrecht - wann greift es und wie wirkt es?
Persönliche Gründe, die Aussage zu verweigern
Bestimmten Personengruppen können aus persönlichen Gründen das Zeugnis verweigern (§ 383 ZPO). Hierzu gehören:
Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und enge Verwandte der Prozessparteien,
Geistliche, soweit die Aussage ihre seelsorgerliche Tätigkeit betrifft,
Journalisten, soweit ihre Arbeit betroffen ist und
Zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte), soweit die Aussage ihre Arbeit betrifft.
Diese Personengruppen können, bis auf die Angaben ihrer Personalien, ihre Aussage vollständig verweigern. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen und endet nicht mit der Aufgabe des Berufes.
Verweigerung aus sachlichen Gründen
Auch wenn man nicht unter die soeben erörterten Gruppen fällt, kann man unter Umständen auf einzelne Fragen des Gerichtes – nicht aber bezüglich der gesamten Vernehmung – die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern (§ 384 ZPO). Dies ist möglich wenn:
durch die Aussage einem selbst oder einem nahen Verwandten ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden entstünde,
durch die Aussage man selbst oder ein naher Verwandter Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden und
durch die Aussage ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbart würde.
Macht ein Zeuge jedoch von einem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht nicht Gebrauch, ist er wie jeder andere Zeuge zu behandeln. Dies bedeutet vor allem, dass er in diesem fall vollständig und wahrheitsgemäß aussagen muss.
Lieber doch nicht?
Auch ein Sinneswandel ist erlaubt: Wenn zunächst mit der Aussage begonnen worden ist, kann der Zeuge jederzeit abbrechen und doch noch sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Zulässig ist es jedoch, dasjenige, was der Zeuge in der bisher gesagt hat, zu verwerten. Es dürfen aus der Geltendmachung keine negativen Schlüsse gezogen werden. Andernfalls würde das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt.
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