Fahrverbot droht auch bei vielen kleinen Ordnungswidrigkeiten

Führerschein weg bei kleinen Rechtsverstößen wie unerlaubter Handynutzung und zu schnellem Fahren? Ja, sagt das OLG Hamm, wenn sich derartige Verhaltensweisen häufen und auf gefährlich mangelnde Rechtstreue schließen lassen.

Beharrlichkeit zahlt sich aus – im Positiven wie im Negativen. Das musste ein Mann erkennen, dem innerhalb von weniger als drei Jahren fünf Verkehrsverstöße nachgewiesen wurden.

Steter Tropfen höhlt den Führerschein

Der dermaßen Unbelehrbare wurde nicht nur mit einer Geldbuße belegt. Er musste auch seinen Führerschein für einen Monat abgeben und das zu Recht, wie das OLG Hamm vor kurzem entschied. Obwohl jeder einzelne Verstoß eher als klein einzuordnen war.

Plaudertasche: 3 x unerlaubte Handynutzung

Drei Mal hatte der Mann ein Bußgeld wegen eines sog. Handyverstoßes auferlegt bekommen. Dazu kamen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils 22 km/h. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine beharrliche Pflichtverletzung. Ob die vorliegt, hängt ab von:

  • der Zahl der Vorverstöße
  • ihrem zeitlichen Abstand und
  • dem Schweregrad der Verstöße

Der letzte Punkt ließe vermuten, dass die Verstöße des Mannes eher nicht als beharrlich eingestuft werden könnten. Allerdings kommt eine mangelnde Rechtstreue auch bei einer Vielzahl kleinerer Verstöße in Betracht, wie in dem vorliegenden Fall.

Gericht sieht Unrechtskontinuität

In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass gerade bei kleineren Verstößen

„ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht“.

Genau diese mangelnde Verkehrsdisziplin sah das Gericht durch die fünf Verstöße innerhalb von drei Jahren bei dem Mann. Mit seinem Verhalten stelle der Betroffene ein gewisses Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Führerscheinentzug auch wegen mangelnder Einsicht

Dem Betroffenen fehle es offensichtlich an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht. Der Entzug des Führerscheins ist damit gerechtfertigt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 17.09.2015, 1 RBs 138/15).


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