Geplatzter Reifen und die Vollkaskoversicherung zahlt nicht
Schrecksekunde für einen Mercedes-Fahrer. Der hintere rechte Reifen platzt bei einer Fahrt auf der Autobahn. Glücklicherweise kann der Fahrer sein Auto noch sicher zum Stehen bringen. Der geplatzte Reifen hat allerdings einen erheblichen Schaden an der Karosserie des Autors verursacht: Die Reparaturkosten belaufen sich auf über 6.000 Euro.
Ausschluss durch AKB?
Als der Mann, der eine Vollkasko-Versicherung für das Auto abgeschlossen hat, den Schaden bei der Versicherung meldet, lehnt diese es ab, die Reparaturkosten zu übernehmen. Begründung: Es handele sich laut den Versicherungsbedingungen (AKB 2008) um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Das Landgericht Karlsruhe sah dies anders. Es entschied, dass es sich um einen versicherten Unfall i.S.v. Ziff. A.2.3.2 AKB 2008 handele. Die Richter sahen den in den Versicherungsbedingungen definierten Unfallbegriff – ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis – als erfüllt an.
Betriebsschaden versus Unfall
Ein Betriebsschaden liegt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 im Zweifel dann vor, wenn es um Fahrzeugschäden geht, die aus Risiken entstehen, denen ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
In den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen werden als beispielhafte Brems- und Betriebsvorgänge, die nicht versichert sind genannt:
- Schäden aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers
- Schäden aufgrund von Abnutzung und Verschleiß
Laut Aussagen des Sachverständigen wurde das Platzen des Reifens durch einen größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte. Das steht der Annahme eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen allerdings nicht entgegen.
Abgenutzte Reifen nicht Unfallursache
Auch die Verschleißerscheinungen am Reifen waren laut Aussage des Gutachters nicht ursächlich für den Schaden. Ebenso wenig lag ein Bedienfehler des Fahrers vor.
Die beklagte Versicherung wurde deshalb verurteilt, an den Kläger die Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu zahlen sowie die Rechtsanwaltskosten des Klägers und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
(LG Karlsruhe, Urteil v. 20.08.2013, 9 O 95/12).
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