Knöllchen- Horst verliert - kein Auskunftsrecht für Hilfssheriffs

Der Rentner als Hilfssheriff: Etwa 15.000 Ordnungswidrigkeiten soll Horst in den letzten Jahren angezeigt haben. Wer sich auf diese Weise zum Ordnungswächter über die Allgemeinheit aufschwingt, dessen Motivation ist ausschließlich die Denunziation - so das Verwaltungsgericht. Hieraus erwachsen ihm keinerlei Auskunftsrechte über den Bearbeitungsstand seiner "Fälle".

Der als „Knöllchen-Horst“ inzwischen bundesweit bekannte Rentner kann sich enorm über falsches Parkverhalten seiner Zeitgenossen aufregen. In den vergangenen Jahren hatte er im Landkreis Osterode am Harz ca. 15.000 Ordnungswidrigkeiten - meist Parkverstöße – angezeigt. Den Behörden sitzt er ständig im Nacken, seine Anzeigen auch zu bearbeiten.

Keine Auskunftspflicht der Behörden über Bearbeitungsstand der Horst'schen Anzeigen

Da die Kooperationsbereitschaft der inzwischen mehr als genervten Beamten aus seiner Sicht äußerst mangelhaft ist, hat er den Landkreis Osterode vor dem Verwaltungsgericht verklagt und beantragte,

  • Ihm Auskunft über den Bearbeitungsstand seiner Anzeigen zu erteilen sowie
  • gerichtlich festzustellen, dass die Behörden verpflichtet seien, die von ihm angezeigten Ordnungswidrigkeiten auch zu verfolgen.

Mit beiden Anträgen hatte der Rentner keinen Erfolg.

Hoher Aufwand – mageres Ergebnis 

Das VG wies zunächst auf den im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsgrundsatz hin. Hiernach haben die Behörden grundsätzlich ein Ermessen, in welchen Fällen sie der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit nachgehen.

  • Vorliegend hätte die Behörde - so das VG - in vielen Fällen zu Recht von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeitenanzeigen abgesehen.

  • In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass ca. 70 % der auf die Anzeigen von Knöllchen-Horst eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden mussten, weil keine ausreichenden Beweise vorlagen.

Hierdurch sei ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden, ohne dass adäquate Ergebnisse hätte erzielt werden können. Bereits hierin liege ein hinreichender Grund, die Verfolgung weiterer Anzeigen durch Knöllchen-Host abzulehnen.

Kein Sachwalter des öffentlichen Interesses

Einen eigenen Anspruch auf Auskunft über den Sachstand der Verfahren hat Knöllchen-Horst nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht. Er schwinge sich zwar zum Sachwalter der öffentlichen Interessen auf, tatsächlich verfolge er aber nur ein eigenes Hobby, dessen Motivation nur begrenzt im Interesse der Allgemeinheit begründet sei.

In den einzelnen Ordnungswidrigkeitenverfahren erwachse dem Rentner aus der Tatsache, dass er jeweils der Anzeigeerstatter sei, kein eigenes Recht auf Auskunft über den Sachstand. Mit der gleichen Begründung lehnte das VG einen Anspruch des Rentners auf Verfolgung der von ihm angezeigten Ordnungswidrigkeiten durch die Behörden ab. Im übrigen könne einer Privatperson kein Einfluss darauf eingeräumt werden, in welchem Umfange staatliche Behörden mit staatlichem Personal Ordnungswidrigkeiten verfolgten.

Knöllchen-Horst will selbst keine Geldbußen zahlen

In den vergangenen Jahren hat Knöllchen-Horst schon mehrfach für Aufregung gesorgt. Als er den Piloten eines Rettungshubschraubers anzeigte, weil er während eines Notfalleinsatzes auf dem Bürgersteig gelandet war, war dies der Presse einige Schlagzeilen wert. In den Blickpunkt der Öffentlichkeit geriet er wiederum im Jahr 2010, als er selbst wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße zahlen sollte und er hiergegen gerichtlich zu Felde zog. In dem Verfahren bestand er darauf, das von ihm angefertigte Foto der Geschwindigkeitsüberwachungskamera dürfen nicht verwendet werden, da es verdachtsunabhängig angefertigt worden sei. Außerdem erklärte sein Anwalt das zuständige Gericht für befangen.

Berufung nicht zugelassen 

In seinem eigenen Bußgeldverfahren war Knöllchen-Horst ebenso erfolglos wie jetzt bei VG und OVG. Letzteres hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG zurück gewiesen. 

(VG Göttingen, Urteil v. 23.05.2012, 1 A 114/11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.09.2013, 13 LA 144/12). 


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