Nächtliche Kollision mit freilaufendem Einkaufswagen - Haftung?
Ein Uhr Nachts. Vor einem Einkaufsmarkt kollidiert ein Auto auf der Straße mit einem herrenlosen Einkaufswagen. Der Autofahrer macht etwa 5.400 Euro für den entstandenen Schaden geltend, unter anderem für Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten.
Landgericht sah keine Schuld beim Supermarkt-Betreiber
Das Landgericht hatte noch abgelehnt. Begründung: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Supermarktes sei nicht festzustellen. Denn es sei nicht klar, ob nicht ein unbekannter Dritter den Einkaufswagen in der Zeit nach Ladenschluss auf dem Gelände oder dem Gehsteig abgestellt habe. Denn dafür hafte der Betreiber des Supermarktes nicht.
Zu einer anderen Einschätzung kam des OLG Hamm in der Berufung. Es sah beim Betreiber des Supermarktes eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn der Beklagte habe nicht alle nötigen Schutzmaßnahmen getroffen, um eine unbefugte Nutzung der Einkaufswagen durch Dritte zu vermeiden.
OLG: Einkaufswagen waren nicht gut genug gesichert
Zwar waren die Einkaufswagen nach Ladenschluss mit einer Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen war.
- Allerdings war die Kette nicht mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen.
- Das habe es einem Unbefugten leicht gemacht, einen der mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagen zu entwenden.
- Die Erfahrung zeige, dass leicht zugängliche Einkaufswagen häufig nach Geschäftsschluss entwendet werden, um sie dann andernorts stehen zu lassen, so das Gericht.
Autofahrer muss nur 20 Prozent des Schadens tragen
Im Ergebnis kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten des Betreibers des Supermarktes. 20 Prozent für den Autofahrer aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden einfachen Betriebsgefahr, die er sich zurechnen lassen müsse.
Die Betriebsgefahr trete nicht hinter die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurück, da diese nicht als gröblich anzusehen sei. Der Kläger erhält deshalb 80 Prozent des Schadens ersetzt, also gut 4.306 Euro von dem Gesamtschaden in Höhe von 5.383 Euro
(OLG Hamm, Urteil v. 18.08.2015, 9 U 169/14).
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