Haftung für folgenschweren Sturz einer Radfahrerin bei einem Nichtberührungsunfall
Das OLG Hamm musste der Frage nachgehen, ob der Sturz der Radfahrerin durch das entgegenkommende Auto beeinflusst wurde und somit kein zufälliges Ereignis war.
Radfahrerin stürzte ein Stück vor entgegenkommenden Auto
Die Frau war nicht mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert (Nichtberührungsunfall), sondern war auf der drei Meter breiten Straße gefallen, bevor das entgegenkommende Auto überhaupt auf ihrer Höhe war.
- Grundsätzlich hätten Fahrrad und Auto aneinander vorbeifahren können, da das entgegenkommende Auto 1,70 Meter breit war
- und somit für die Radfahrerin noch 1,30 Meter der Straße zur Verfügung gestanden hätten, um den Pkw zu passieren.
- Die beklagte Autofahrerin wich nach rechts aus und rutschte mit ihrem Fahrzeug in einen Graben.
Einen Kontakt zwischen Radfahrerin und Fahrzeug gab es auch bei dem Ausweichmanöver nicht.
Versicherer möchten Behandlungs- und Pflegekosten ersetzt bekommen
Die für die ältere Dame zuständige Kranken- sowie die Pflegekasse verlangten von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs die Erstattung der angefallenen Behandlungs- und Pflegekosten, nachdem die Haftpflichtversicherung bereits ein Viertel der Kosten übernommen hatte. Insgesamt ging es nochmals um 30.000 Euro.
Doch die Klage vor dem OLG Hamm blieb erfolglos. Begründung des Gerichts:
- Es stehe nicht fest, dass sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der 75-Jährigen ausgewirkt habe
- Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben
- Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben
- Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus
Die Pkw-Fahrerin konnte vor Gericht glaubhaft machen, dass die Fahrradfahrerin bereits in einer Entfernung von 30 bis 35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt war. Das Fahrzeug habe deshalb den Sturz nicht veranlasst, so das Gericht. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Radfahrerin anzunehmen sei, etwa ein vom Pkw veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.
(OLG Hamm, Urteil v. 02.09.2016, 9 U 14/16).
Hintergrundinfo:
Wenn ein Radfahrer bei einem Sturz zu Schaden kommt und dafür vom Halter oder Fahrer eines Fahrzeugs trotz Nichtbeührung Ersatz haben will, muss er beweisen, dass der Sturz durch die Begegnung mit dem Fahrzeug mitbeeinflusst wurde. Dazu muss dessen Fahrer den Sturz in irgendeiner Form mit veranlasst haben. Die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle genügt nicht.
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