Sicherheitsabstand: Vorübergehend dicht Auffahren erlaubt?

Dürfen Autofahrer den Sicherheitsabstand ungeahndet unterschreiten, wenn sie nur für sehr kurze Zeit zu dicht auffahren? Ist kurz Mal Drängeln also folgenlos? Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm beschäftigt.

Zu nahes Auffahren ist eine Ordnungswidrigkeit, die Geld kostet und eventuell auch den Führerschein. Doch gibt es so etwas wie eine Schonzeit? Können Drängler also ungeschoren davon kommen, wenn sie nur sehr kurze Zeit zu dicht auffahren?

128 Stundenkilometer, 17 Meter Abstand zum Vordermann

Diese Ansicht vertrat ein Mann, der per Videobeweis dabei erwischt worden war, als er auf einer Autobahn viel zu nahe auf das vor ihm fahrende Auto aufgefahren war.

  • Ganze 17 Meter betrug der Abstand bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 128 Stundenkilometern.
  • 62 Meter Abstand hätten es sein müssen.

Das entspricht nach dem Toleranz-Abzug von 4 Stundenkilometern auf die gemessene Geschwindigkeit der Hälfte der berechneten Geschwindigkeit in Metern (0,5x124).

160 Euro Geldbuße und ein Monat Führerscheinentzug

Das Amtsgericht hatte den Mann zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden könne, wenn diese über eine Strecke von mindestens 140 Metern festgestellt werden könne.

Zu kurz gedrängelt?

Zudem sei für einen nicht nur vorübergehenden Abstandsverstoß ein Zeitraum von mehr als drei Sekunden erforderlich. Da seine Autofahrt aber nur über 100 Meter dokumentiert wurde, was bei einer Geschwindigkeit von 124 Stundenkilometern einem Zeitraum von 2,89 Sekunden entspreche, könne sein zu dichtes Auffahren nicht geahndet werden, meinte der Mann und berief sich dabei auf eine angebliche Rechtsprechung des OLG Hamm.

Gericht sieht vorwerfbare Abstandsunterschreitung

Dieser Auffassung widersprachen die Richter des OLG. Das Gesetz gebe keinen Hinweis darauf, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung nur bei den vom Betroffenen vorgebrachten Kriterien greife.

Aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 4 Abs. 1 StVO, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO ergibt sich der Tatbestand der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung immer schon dann, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so bemisst, dass er hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.

Nahes Auffahren nur bei ganz speziellen Verkehrssituationen erlaubt

Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung komme es nur bei Verkehrssituationen an, bei denen

  • das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder
  • ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs

kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Fazit: Die Rechtsbeschwerde des Mannes wurde verworfen. Es bleibt bei der Geldstrafe und dem Fahrverbot.

(OLG Hamm, Beschluss v. 22.12.2014, 3 RBs 264/14).


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