Rechts vor links auch im Kreisverkehr?
Bei vielen Autofahrern liegt die Führerscheinprüfung schon ein paar Jahre zurück. Da vergisst man leicht, wie groß z.B. der Abstand zwischen einem parkenden Auto und der Fahrstreifenbegrenzung sein muss. Oder wie war das doch gleich mit der Bremswegberechnung? Bei der Vorfahrtsfrage im Kreisverkehr sind sich jedoch alle einig: Autofahrer im Kreisverkehr haben immer automatisch Vorfahrt! Das stimmt so allerdings nicht, wie jetzt eine Entscheidung des AG München bestätigte.
Ein Kreisverkehr mit Tücken
In der Münchener Innenstadt befindet sich ein Kreisverkehr, der zumindest zwei Verkehrsteilnehmern im November 2011 Schwierigkeiten bereitete. Im diesem Kreisverkehr gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegespur. Vor den jeweiligen Einfahrten ist das Verkehrszeichen Nr. 205 „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt.
Spurwechsel mit Folgen
Der Fahrer eines Volkswagens bog auf die noch freie rechte Spur in den Kreisverkehr ein. Zur gleichen Zeit wechselte allerdings eine Hyundai-Fahrerin, die sich innerhalb des Kreisverkehrs befand, von der mittleren Spur ebenfalls auf die rechte Abbiegerspur. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, bei der die Stoßstange der Klägerin beschädigt wurde.
Streit um die Verschuldensfrage
Die Hyundai-Fahrerin verlangte den Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von 853 EUR, die Kosten für den Nutzungsausfall von 43 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 30 EUR. Ihrer Meinung nach habe sie im Kreisverkehr Vorfahrt, die der VW-Fahrer beim Einbiegen verletzt habe. Die gegnerische KFZ-Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu bezahlen. Sie war der Auffassung, die Hyundai-Fahrerin habe durch ihren unachtsamen Fahrspurwechsel innerhalb des Kreisverkehrs den Unfall erst verursacht. Der Fall landete daraufhin vor dem Amtsgericht München.
Keine automatische Vorfahrtsregel für den Kreisverkehr
Die Klägerin erhielt nur zum Teil Recht. Zunächst betonte das Gericht, dass eine automatische Vorfahrtsregelung für den Kreisverkehr nicht existiert. Sind keine Verkehrszeichen an den Einfahrten zum Kreisverkehr aufgestellt, gelte immer die allgemeine Regel „rechts vor links“. Erst dann, wenn an den Einfahrten sowohl das Schild Nr. 215 „Kreisverkehr“ als auch das Schild Nr. 205 „Vorfahrt gewähren“ ausgestellt sind, haben nach der Straßenverkehrsordnung die Fahrer innerhalb des Kreisverkehrs Vorfahrt gegenüber den Einfahrenden.
Erhöhte Sorgfaltspflicht für beide Verkehrsteilnehmer: 1/3 Mitverschulden
Im vorliegenden Fall waren die Einfahrten nur durch das Schild „Vorfahrt gewähren“ gesichert. Dieses verpflichtete den Beklagten allerdings zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht beim Einbiegen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der VW-Fahrer die gebotene Sorgfalt nicht ausreichend beachtete und ihn daher ein Verschulden trifft. Demgegenüber sei aber auch die Klägerin beim Fahrspurwechsel innerhalb des Kreisverkehrs gehalten, das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme einzuhalten. Sie hätte sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Klägerin treffe daher ein Mitschuld an dem Unfall die das Gericht vorliegend mit einem Drittel ansetzte.
(AG München, Urteil v. 11.7.2012, 343 C 8149/12).
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