Beteiligungsrechte an Unternehmen: Irreführender Flyer - Genussre

Die Ausgabe von Genussscheinen ist ein beliebtes Instrument der Kapitalbeschaffung von Unternehmen. Bei Anlegern erzeugen die Ausreicher dieser Wertpapiere oft die unrichtige Vorstellung, es handle sich um eine sichere Geldanlage.

Ein Unternehmen der Prokon-Gruppe (Windkraftanlagen) vertrieb Genussscheine. In dem hierfür genutzten Flyer wurden diese Genussschein in Verbindung mit sicheren Geldanlagen wie Sparbüchern genannt.

Prospekthaftung wegen Fehlinformation im Flyer

Der Erwerber konnte aufgrund des Flyers den Eindruck gewinnen, die vertriebenen Genussrechte seien eine ähnlich sichere Geldanlage wie ein Sparbuch. Das Unternehmen stellte außerdem die „maximale Flexibilität“ der Genussscheine heraus und vermittelte den Eindruck, der Erwerber investiere unmittelbar in Windenergieanlagen, die ihrerseits als Sicherungsobjekte zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche dienten. Die Verbraucherzentrale Hamburg verklagte das Ausgabeunternehmen auf Unterlassung dieser nach ihrer Auffassung sachlich unrichtigen Werbeaussagen.

Was ist das genau, ein Genussschein?

Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt. Durch den Genussschein wird ein Beteiligungsrecht an einem Unternehmen verbrieft, das höchst unterschiedlich ausgestattet sein kann, aber grundsätzlich keine Mitsprache- und Stimmrechte gewährt. Häufig gewähren Genussscheine eine feste Verzinsung sowie eine vom jeweiligen Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung. Beliebt sind sie bei Unternehmen deshalb, weil die von den Erwerbern gezahlten Beträge Eigenkapitalcharakter haben.

Irreführende Werbeaussagen

Der Anleger sollte wissen, was auf ihn zukommt.  Als irreführend hat das Schleswig-Holsteinische OLG die Werbeaussage im anhängigen Fall eingeordnet.  Genussscheine stellen nach Auffassung der Richter keine der Anlage bei einer Bank oder in einem Sparbuch vergleichbare Geldanlage dar. So bestehe im Falle einer Insolvenz des Unternehmens keine gesetzliche Einlagensicherung (Sparbuch: bis zu 100.000 Euro pro Sparer). Im Gegenteil würde der Inhaber von Genussscheinen in diesem Fall sogar erst im Nachrang nach den übrigen Gläubigern befriedigt.

Genussrechte nicht maximal flexibel ausgestattet

Entgegen der Prospektaussage waren die Genussscheine nach Auffassung der Richter mit einer hohen Bindungswirkung für den Anleger versehen. Mit dem beworbenen Begriff der Flexibilität verbinde der durchschnittliche Anleger die Vorstellung, dass er seine Anlage schnell und unkompliziert wieder in liquide Mittel umwandeln könne. Das Gegenteil sei vorliegend der Fall. Eine erste Kündigungsmöglichkeit bestehe unter engen Voraussetzungen erst nach 3 Jahren, eine reguläre erst nach 5 Jahren. Maximale Flexibilität stelle der Anleger sich anders vor.

Eingesammeltes Kapital floss nicht in Windanlagen

Auch in einem weiteren Punkt waren die Werbeaussagen irreführend. Das Ausgabeunternehmen besaß und besitzt keine eigenen Windanlagen. Es vergab vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe und erwarb hierfür verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche, deren Werthaltigkeit von vielen Faktoren abhing u.a. von der Geldwertstabilität. Die durch den Flyer beim Anleger erzeugte Vorstellung, er investiere unmittelbar in Windkraftanlagen, sei also ebenfalls verfehlt. Im Ergebnis bewerteten die Richter also einen ganzen Strauß an Werbeaussagen als unlauter und gaben der Verbraucherzentrale auf ganzer Linie Recht.

(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.09.2012, 6 U 14/11).


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