Urheberrechtsreform bringt mehr Rechte für Autoren und Kreative

Die Urhebervertragsrechtsreform ist durch: Künftig können Autoren Exklusivrechte nach 10 Jahren zurückfordern. Es gibt ein Urheberrechts-Verbandsklage und 1 x pro Jahr einen umstrittenen neuen Auskunftsanspruch, mit dem Kreative den Verkauf und Ertrag ihrer Werke erfragen können. Die Urhebervergütung soll stärker nach Häufigkeit und Ausmaß der Nutzung bestimmt werden, ohne aber Verlage zu ruinieren.

Der Bundestag am 15. 12. den Gesetzentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts verabschiedet, am 16. 12. 2016 hat das Gesetz den Bundesrat durchlaufen.

Damit wird das Urhebervertragsrecht neu ausgerichtet und die Position der Urheber gegenüber Verwertern gestärkt.

  • Der Istzustand schien weder den Gerichten noch dem Gesetzgeber für Urheber länger tragbar.
  • Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber vermeiden, insbesondere kleinere Verlage durch rückwirkende Leistungspflichten zu ruinieren.

Die Reform durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der   der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung hat verschiedene Ansatzpunkte:

Brotlose Kunst? Vertragliche Pauschalvergütung im Visier

Schon im März hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts im Bundestag vorgestellt. Die Rechte der Urheber sollten dadurch erheblich gestärkt werden. Im Fokus stand die umstrittene Pauschalvergütung, geplant wurde zur Stärkung der Kreativen eine Verbandsklage und ein erweiterter Auskunftsanspruch der Urheber. Die Verwerter sahen Probleme. 

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Unangemessen niedrige Einmalzahlungen?

Künstlern und Urhebern, welche nicht selten die Verwertungsrechte an ihren Werken für Jahrzehnte und eine unangemessen niedrige Einmalzahlung aus der Hand geben, soll die Reform zu faireren Honoraren verhelfen.

Verleger sollten aber andererseits ihre durch neue Medien und Technologien gestiegenen Investitionen weiter kalkulieren und stemmen können.

Mehrfachnutzung muss sich in Pauschalvergütung widerspiegeln

In vielen aktuellen Verwertungsfällen ist die pauschale Abgeltung nicht zuletzt den Verwaltungskosten geschuldet, die eine  detaillierte Auswertung der multimedialen Nutzung mit sich bringen würde.

  • Allerdings führt dies nicht selten zu Nachteilen des Urhebers, der an den Früchten seiner Arbeit in zu geringem Maße beteiligt wird.
  • Als besondere Gefahr für Urheber gilt eine plakativ und manchmal unscharf als „Total Buy-Out“ bezeichnet Verwertungvariante.

Pauschalvergütung wird "entschärft"

Dem Prinzip der Pauschalvergütung, wonach der Urheber gegen eine einmalige pauschale Vergütung jede Form der Rechteverwertung an seinem Werk verkauft, stimmten trotz der Gefahren für den Urheber viele Sachverständige grundsätzlich zu, sofern sie auch den Interessen des Kreativen Rechnung trägt.

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Die Reform bringt nun Urhebern bei Pauschalvergütungen eine stärkere Position.

  • So besteht Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in einer Lizenzkette
  • Beteiligungsrechte bei neu hinzukommenden Nutzungsmöglichkeiten
  • und ein Urheber, der ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, ist trotzdem berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten wenn er ein besseres Angebot bekommt (§ 40a).

Verbandsklage zur Absicherung der Vergütungsvereinbarungen

Mit einer Verbandsklage sollen die Verbände die Interessen des einzelnen Künstlers wahrnehmen, um dem Urheber zu einer besseren Verhandlungsposition verhelfen. Nun wird allerdings von Gewerkschaftsseite bedauert, dass das Verbandsklagerecht »auf ein Minimum beschränkt« wurde. Nach Auffassung des Deutsche Journalisten-Verband (DJV) wurde das Verbandsklagerecht  gar »fast bis zur Unerkenntlichkeit verwässert«.

Auskunftsanspruch des Künstlers über weitere Verwertung

Einmal pro Jahr sollen Urheber Klarheit darüber erhalten können, wie ihre Werke genutzt und wie viel mit ihren Leistungen verdient wurde.

Verlegerverbände hatten die Einführung des anlasslosen Auskunftsanspruchs stets abgelehnt, weil er aus ihrer Sicht erhebliche Bürokratiekosten schafft. Nun wird er trotzdem Gesetz:

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Ein gesetzlich verankerter, jährlicher Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch wird gemäß § 32 d UrhG-E dem Urheber ein umfassenderes Auskunftsrecht über den durch die Verwertung erzielten Nutzen und die erzielten Einnahmen gegenüber dem Verwerter geben.

  • Dies soll es dem Urheber ermöglicht werden, weitere Zahlungsansprüche gegen den Verwerter durchzusetzen,
  • falls sie ihm aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen den Erträgen und der vereinbarten Gegenleistung gemäß § 32 a UrhG zustehen.

EuGH und BGH kippten Verteilpraxis von VG-Wort

Die Fragen der Verlegerbeteiligung an VG-Wort tauchte kam erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf. Reformbedarf lieferte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Reprobel aus dem Jahr 2015 (C‑572/13).

Im April hatte dann der BGH die Verteilungspraktiken von VG-Wort für rechtswidrig erklärt (BGH, Urteil v. 21.4.2016, I ZR 198/13). Bis dato waren die Einnahmen pauschal zwischen Urhebern und Verwertern geteilt worden. Der BGH befand, dass die Einnahmen allein den Urhebern zustehen.

  • Das neue Gesetz sieht eine Beteiligung der Verwerter vor, wenn der einzelne Urheber der Beteiligung zustimmt.
  • Gerade kleinere Unternehmen wie regionale Zeitungsverlage hatten betont, auf die Einnahmen angewiesen zu sein.

Das Gesetz wird tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Reform-Hintergrund: Ob Musiker, Journalisten, Schriftsteller oder andere Urheber - sie alle fristen oft ein hartes Dasein. Die Medienkonzerne und Verlage haben in Zeiten des Internets selbst mit widrigen Marktbedingungen zu kämpfen. Um im Wettbewerb bestehen zu können, schrecken sie teilweise auch nicht davor zurück, Kreativen zu harte Vertragsbedingungen zu diktieren. Hier galt es einen gangbaren Mittelweg zu finden.

Nach Mitteilung der Bundesregierung betrug das Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten auf Bundesebene zum Stichtag 1.1.2014 rund 15.000 Euro jährlich, wobei der Bereich „Wort“ etwas günstiger als der Bereich „Musik“ liegt.



Schlagworte zum Thema:  Urheberrecht, Reform