Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters erst mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich?
Hintergrund: Zusammenschluss zweier GmbH-Gesellschaften
Die Parteien strebten die Umwandlung einer GmbH (nachfolgend A-GmbH) in eine UG & Co. KG an. Alleingesellschafterin dieser A-GmbH war eine weitere GmbH (nachfolgend B-GmbH), die wiederum auch Alleingesellschafterin einer UG war. Mit notarieller Urkunde vereinbarten die B-GmbH und die UG die formwechselnde Umwandlung der A-GmbH in eine KG. Die B-GmbH sollte der A-GmbH als Kommanditistin beitreten, die UG als Komplementärin, und damit persönlich haftende Gesellschafterin, jedoch ohne Kapitaleinlage, werden. Der Beitritt der UG sollte erst mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister stattfinden. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Der Formwechsel widerspreche dem Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter. Demnach hätte die UG bereits vor dem Formwechsel Gesellschafterin der formwechselnden A-GmbH sein müssen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die o.g. Gesellschaften mit ihrer Beschwerde. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 19.12.2019 (Az. 12 W 133/19)
Das OLG stellte zunächst klar, dass der Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter ein grundlegendes Prinzip des Formwechsels zum Ausdruck bringe. Ziel dieses Grundsatzes sei es, Auswirkungen auf den Mitgliederbestand durch eine Umwandlung zu vermeiden. Die Anteilsinhaber an einer formwechselnden Gesellschaft sollen daher auch im Zeitpunkt des Formwechsels Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden. Insbesondere Minderheitsgesellschafter sollten grds. davor geschützt werden, durch einen Umwandlungsbeschluss aus einer Gesellschaft ausgeschlossen zu werden.
Der mit dem Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter verfolgte Schutzzweck sei im vorliegenden Fall jedoch nicht tangiert, da die Umwandlung nicht als Instrument zur Herbeiführung eines Gesellschafterwechsels missbraucht worden sei. Insbesondere seien alle Gesellschaften mit dem Formwechsel und der Änderung des Gesellschafterbestandes einverstanden gewesen. Das OLG sah die Beschwerde daher als begründet an.
Das OLG führte dabei aus, dass der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft einer Änderung des Gesellschafterbestandes nicht allgemein entgegenstünde. Es gebe keinen Grund, weshalb sich die Beteiligten nicht darauf einigen könnten, einen Beitritt (hier der Komplementär-UG) im Moment des Wirksamwerdens des Formwechsels zu vollziehen. Hierfür bestünde sogar ein praktisches Bedürfnis. Denn bei einer typischen GmbH & Co KG sei eine Kapitalbeteiligung der Komplementärin nicht vorgesehen. Eine solche wäre aber Voraussetzung, damit eine GmbH, die Komplementärin werden soll, bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels der umzuwandelnden Gesellschaft beitreten könne. Ein alternatives Abwarten bis zu einem Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des Formwechsels sei jedoch auch nicht möglich, da die Gesellschaft spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer Personengesellschaft genügen müsse.
Das bedeutet hier: Zum Zeitpunkt des Formwechsels muss zumindest ein Komplementär und ein Kommanditist an der KG beteiligt sein. Einzige Alternative zu einem Beitritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bliebe dann nur, die spätere Komplementär-Gesellschaft (hier die UG) mit einer geringfügigen Kapitalbeteiligung auszustatten und diese bereits vor Wirksamwerden der Umwandlung der formwechselnden Gesellschaft (hier der A-GmbH) beitreten zu lassen. Die kapitalmäßige Beteiligung der späteren Komplementär-Gesellschaft (hier UG) würde aber den Kapitalanteil des bisherigen alleinigen Gesellschafters verwässern und somit den mit dem Grundsatz der Kontinuität verfolgte Schutz der Mitgliedschaft widersprechen. Ein solches Verwässerungsrisiko bestünde hingegen nicht, wenn der Beitritt der neuen Komplementär-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels erfolgt.
Praxishinweis:
Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft beruht auf der Abkehr von der früheren Rechtslage, wonach mittels Umwandlungsbeschluss Minderheitsgesellschafter aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden konnten: nur die dem auf einer Mehrheitsentscheidung beruhenden Formwechsel zustimmenden Gesellschafter blieben an dem neuen Rechtsträger beteiligt. Die Entscheidung des OLG macht jedoch deutlich, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, dass Änderungen der Mitgliedschaft im Rahmen der Umwandlung einer Gesellschaft völlig ausgeschlossen sind. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände der Umwandlung und deren Folgen für den umgewandelten Rechtsträger und dessen Mitglieder.
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