Sachverhalt
Die Klägerin ließ zu Werbezwecken ein etwa zwei Minuten langes Video erstellen. Nach der Behauptung der Klägerin wurde dieses Video ohne ihre Zustimmung bei der Videoplattform „YouTube“ hochgeladen und war dort abrufbar. Auf ihren jeweiligen Webseiten verlinkten die Beklagten das Video, so dass dieses im Wege des so genannten „Framings“ von Besuchern der Webseiten betrachtet werden konnte. Durch das „Framing“ entstand bei Besuchern der Webseite der Eindruck, dass das Video tatsächlich von der Webseite der Beklagten aus gezeigt wurde.
Die Klägerin verlangte von den Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Nachdem Landgericht und Berufungsgericht unterschiedlich entschieden hatten, setzte der BGH den Rechtsstreit auf die Revision der Klägerin aus und legte ihn dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Nach Ansicht des BGH stelle das Einbetten in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe dar, für die eine Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts erforderlich sei.
EuGH, Entscheidung v. 21.10.2014, C-348/13
Der EuGH erteilte der Auffassung des BGH eine Absage und hielt an seiner - bereits in der Entscheidung „Svensson u.a. (C-466/12)“ geäußerten - Auffassung fest. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG liege nur dann vor, wenn ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten Verfahren unterscheidet, oder für ein neues Publikum, wiedergegeben werde. Ein neues Publikum sei dabei ein Personenkreis, an den der Inhaber des Urheberrechts bei der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe nicht gedacht habe. Ein neues Publikum liege jedenfalls dann nicht vor, wenn das Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts frei zugänglich sei. In diesem Fall habe der Inhabers des Urheberrechts bereits bei der Veröffentlichung an alle Internetnutzer als Publikum gedacht.
Hinweis
Die nun ergangene Entscheidung des EuGH hat zunächst positive Reaktionen ausgelöst. Die Entscheidung wurde als generelle Erlaubnis des sogenannten „Embedding“ verstanden. Mittlerweise mehren sich allerdings die Stimmen, die gerade nicht von einer allgemeinen Erlaubnis ausgehen. Die Entscheidung des EuGH ist dabei leider an einer Stelle etwas unklar und missverständlich. Obwohl im Ausgangsfall streitig war, ob das Video berechtigt bei „YouTube“ eingestellt wurde, begründet der EuGH seine Entscheidung an mehreren Stellen mit dem Verweis auf eine vorhergehende berechtigte Veröffentlichung durch den Inhaber des Urheberrechts. Damit bleibt aber gerade unklar, ob nicht doch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann, wenn das geschützte Werk noch nie durch den Inhaber des Urheberrechts frei online gestellt wurde.
Dennoch bietet die Entscheidung eine gewisse Rechtssicherheit. Jedenfalls dann, wenn sich der Verwender sicher sein kann, dass die von ihm verlinkte bzw. eingebettete „Quelle“ mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts veröffentlich wurde, er kein anderes technisches Verfahren der Verbreitung anbietet und er dabei kein „neues“ Publikum erschließt (beispielsweise durch Umgehung eines Login-Verfahrens), kann nicht von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden. Für den Verwender bleibt aber die Unsicherheit, nicht sicherstellen zu können, dass die eingebettete Quelle tatsächlich mit Einwilligung des Rechteinhabers eingestellt wurde. Zudem ist bei weitem nicht jede Form des „Embedding“ zulässig.
Praxistipp
Als Verwender sollte man jedenfalls den Eindruck vermeiden, dass es sich bei dem eingebetteten Inhalt um eigenen Inhalt handelt. Auch wenn dies nach der Entscheidung des EuGH vermutlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt, drohen immer noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung. Und auch für die Verlinkung offensichtlich rechtswidriger Inhalte stellt die Entscheidung keinen Freifahrtschein dar.
Rechtsanwälte Dr. Frank Jungfleisch, Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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