Gesetz gegen unseriöser Geschäftspraktiken verabschiedet

Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sollen eingedämmt werden. Verträge sollen nicht mehr nach Werbetelefonaten untergejubelt werden können. Trotzdem sollen Inkasso und Abmahnungen weiter möglich bleiben.

Der Bundestag am 27. Juni den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken (17/13057, 17/13429) verabschiedet. Der Gesetzgeber will damit vor Abmahnmissbrauch, undurchschaubarem Inkasso und untergeschobenen Vertragsbindungen schützen. Zum Bedauern der Verbraucherverbände ist der ursprüngliche Entwurf in manchen teilen kräftig abgespeckt worden.

Missbrauch verhindern, ohne notwendige Maßnahmen im Bereich der Rechtspflege zu blockieren?

Zwar ist der Bedarf an einem Zügeln unseriöse Praktiken in den Bereichen Inkasso und Abmahnwesen mit Händen zu greifen. Berufsverbände befürchteten aber eine Überregulierung, die nicht nur schwarze Schafe bei der Berufsausübung behindern, sondern auch die Rechtsverfolgung oder rechtmäßig Aktivitäten in diesen Bereichen behindern.

Deckelung und Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten

Nun wird die Position Abgemahnter gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden verstärkt. Einmal durch Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung gestärkt. Der Gegenanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Abmahnende die fehlende Berechtigung nicht kennt.

Anwälte dürfen für eine erste Abmahnung wegen illegalen Herunterladens von Bildern, Filmen oder Musik künftig höchstens 155,30 Euro berechnen.

Die Deckelung der Abmahngebühr wird dadurch erreicht, dass der außergerichtliche Streitwert, nach dem sich die Abmahngebühr bemisst, auf 1000 Euro begrenzt wird. Außerdem müssen Anwaltskanzleien künftig genau aufschlüsseln, wofür sie die Abmahnzahlungen einfordern. Die Gesetzesänderungen sollen verhindern, dass sich Schwarze Schafe unter den Kanzleien auf mit massenhaften Abmahnungen von Verbrauchern bei Urheberrechtsverstößen spezialisieren.

Kritiker der Neuregelungen befürchten, dass Abmahnungen in Zukunft stärker zurück gehen könnten, als dem Rechtsverkehr dienlich ist, weil sie nicht mehr kostendeckend möglich sind.

Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstandes"

Der Bundestag forderte die Regierung in einer Entschließung auf zu prüfen, ob der Gerichtsstand am Begehungsort eingeschränkt und der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand werden soll. Bisher suchen sich Prof-Abmahner vor allem die Gerichte aus, deren Richter besonders streng auf Urheberrechtsverletzungen reagieren.

Verträge via Telefon - nur moderat erschwert

Zum Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung werden Verbraucher vor dem Einsatz automatischer Anrufmaschinen besser geschützt. Der Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste wird einem Formerfordernis unterworfen. Gewinnspielverträge müssen per Fax oder E-Mail bestätigt werden. Allerdings gilt diese Regelung ausschließlich für Gewinnspiele.

Die meisten anderen telefonisch abgeschlossenen Verträge bedürfen keiner schriftlichen Bestätigung. Verbraucher müssen sie schriftlich oder durch fristgerechte Rücksendung einer Ware widerrufen, egal ob sie abgeschlossen wurden oder nicht.

Höhere Geldbußen für unerlaubte Werbeanrufe

Bei unerlaubten Werbeanrufen wird das Bußgeld auf bis zu 300.000 Euro steigen. Die Regelungen gelten künftig auch, wenn automatische Anrufmaschinen eingesetzt werden.

Deckelung und Regelsätze für Inkassokosten

Auch die Regulierung des Inkassowesens wird reformiert. Ziel ist vor allem die Erreichung von Transparenz für den Verbraucher. So müssen Inkassounternehmen zukünftig exakt darlegen, für wen sie arbeiten, aus welchem Rechtsgrund sich die Forderung ergibt und wie sich die Inkassokosten berechnen. Für Inkasso-Firmen werden die Bußgeldhöchstsätze von 5000 auf 50.000 Euro angehoben und die Inkasso-Branche soll strenger beaufsichtigt werden.


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