Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Umfirmierung

Dem Insolvenzverwalter kommt auch in Bezug auf den Firmenwert das Verwertungsrecht zu. Jedoch umfasst seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Zusammenhang nicht die Berechtigung, die Firma der insolventen Gesellschaft zu ändern.

Hintergrund

Der Insolvenzverwalter hatte im Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb der insolventen Aktiengesellschaft (AG) einschließlich deren Namens (Firma) veräußert. Mit Verweis auf seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis als Insolvenzverwalter nahm er eine Umfirmierung der AG vor und meldete diese beim Handelsregister zur Eintragung an. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Daraufhin legte der Insolvenzverwalter Beschwerde ein, die ebenfalls erfolglos blieb.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2019, Az. II ZR 21/17

Der BGH hat nun auch die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasse nicht die Ermächtigung, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern oder eine Firmenänderung außerhalb der Satzung herbeizuführen. Zwar stehe dem Insolvenzverwalter das Recht zu, den Firmenwert und damit die Firma als Teil des Vermögens der insolventen AG zu veräußern und dies könne auch die Notwendigkeit zur Änderung der Firma begründen. Eine solche Firmenänderung kann jedoch nur durch Satzungsänderung herbeigeführt werden und eine solche bedarf – auch im Insolvenzverfahren – eines Beschlusses der Hauptversammlung. Nur im Falle eines sog. Insolvenzplanverfahrens komme eine Ausnahme hiervon in Betracht.

Anmerkung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die allgemeine Verwertungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über und der Insolvenzverwalter vertritt die insolvente Gesellschaft in sämtlichen Angelegenheiten, die das Vermögen der insolventen Gesellschaft betreffen. Soweit jedoch unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter und damit der innergesellschaftliche Bereich betroffen sind, kommt dem Insolvenzverwalter keine Handlungsbefugnis zu. Bei der AG, aber auch bei der GmbH betrifft dies insbesondere Satzungsänderungen.

Mit der Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass dem Insolvenzverwalter auch dann keine Befugnis zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zukommt, wenn dadurch das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Geschäftsbetriebs tangiert wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb zusammen mit dem Firmenwert veräußert. Denn in diesen Fällen geht das Recht zur Nutzung der bisherigen Firma auf den Erwerber über, so dass die Firma der insolventen Gesellschaft zu ändern ist.

Da der Insolvenzverwalter diesen Satzungsänderungsbeschluss nicht selbst herbeiführen kann, kann dies in Praxis zu Blockierungen durch die Gesellschafter führen. Sofern eine Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und dem jeweiligen Organ – sei es Haupt- oder Gesellschafterversammlung – nicht gelingt, bleibt dem Insolvenzverwalter nur der Klageweg. Um als Erwerber von den Konsequenzen nicht betroffen zu sein, sollte daher der Insolvenzverwalter im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebs verpflichtet werden, die „alte Firma“ nicht mehr im Rechtsverkehr verwendet.

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