Zulässigkeit des sogenannten Managermodells
Hintergrund: Normales Investment vs. Managerbeteiligung
Ein Geschäftsführer wurde mit 25 % an einer GmbH beteiligt. Neben Stammkapital in Höhe von 6.250,- EUR leistete er eine Einlage in die Kapitalrücklage der GmbH in Höhe von 293.750,- EUR. In einer gesonderten Gesellschaftervereinbarung vereinbarten er und seine 16 Mitgesellschafter, dass die Gesellschaft für den Fall seines Ausscheidens als Geschäftsführer seine Geschäftsanteile gegen Zahlung eines Kaufpreises übernehmen kann, der dem Verkehrswert des Anteils, mindestens aber der Höhe seines Investments („CEO-Erwerbspreis“) entspricht. Ca. eineinhalb Jahre nach Abschluss der Gesellschaftervereinbarung fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, den Geschäftsführer abzuberufen und machte die Übernahme seiner Geschäftsanteile durch die Gesellschaft gegen Zahlung seines Invests in Höhe von 300.000,- EUR geltend.
Das Urteil des OLG München vom 13.05.2020, Az. 7 U 1844/19
Ausgangspunkt des Urteils des OLG München war ein Fall des in der Praxis häufig anzutreffenden „Managermodells“: Fremd-Geschäftsführer erhalten Geschäftsanteile, um ihre Bindung an die Gesellschaft zu vertiefen und sie am Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen. Um einen Gleichlauf zwischen Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung sicher zu stellen, wird vereinbart, dass der Geschäftsführer mit Verlust des Geschäftsführeramts durch Niederlegung oder Abberufung auch seine Geschäftsanteile zurückgeben muss (sog. Managermodell). Das kollidiert allerdings u.U. mit dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsatz, dass ein Gesellschafter nicht ohne sachlichen Grund von seinen Mitgesellschaftern aus der Gesellschaft „hinausgekündigt“ werden kann. In seinem Urteil vom 19.09.2005 (II ZR 173/04) hat der BGH von diesem Grundsatz des Verbots der freien Hinauskündigung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Managermodelle eine Ausnahme gemacht. In seiner Entscheidung präzisiert das OLG München die vom BGH entwickelten Grundsätze dahingehend, dass ein (gesellschaftsrechtlich zulässiges) Managermodell in dem entschiedenen Fall aus folgenden Gründen nicht vorlag:
Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, bei dem der Manager mit knapp 10 % beteiligt war und es neben ihm nur noch einen weiteren Gesellschafter gab, hatte in dem vom OLG München entschiedenen Fall der Geschäftsführer 25 %; neben ihm gab es noch 16 Gesellschafter. Seine Stimmrechtsmacht war daher wesentlich größer als in dem BGH-Fall, zumal damit zu rechnen war, dass die 16 Gesellschafter keinesfalls immer gleich abstimmen, sondern von Fall zu Fall einige von ihnen mit ihm koalieren würden.
Außerdem hatte der Geschäftsführer-Gesellschafter bei einer Investition von insgesamt 300.000,- EUR und der zusätzlich eingegangenen Verpflichtung, bei weiterem Kapitalbedarf der Gesellschaft darlehensweise zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko übernommen. Dies unterscheide seine Beteiligung von einer Managerbeteiligung, bei der der Geschäftsführer üblicherweise Anteile zum Nominalwert erwerbe.
Anmerkung: Managermodell – unter welchen Voraussetzungen ist das zulässig?
Das Managermodell – die Beteiligung als Gesellschafter auf Zeit – ist als Incentive für Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei der konkreten Gestaltung von Managementbeteiligungen ist jedoch Vorsicht geboten:
Es kommt entscheidend auf die Höhe der Beteiligung des Gesellschafters und die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft an. Eine Faustformel, bis zu welcher Höhe eine Beteiligung auf Zeit nach dem Managermodell zulässig ist, gibt es nicht. Es hängt vielmehr davon ab, welche Möglichkeiten der Einflussnahme in der Gesellschafterversammlung die Beteiligung im konkreten Einzelfall gibt. Außerdem darf der Manager kein wirtschaftliches Risiko übernehmen. Erwirbt er den Anteil zum Nominalwert, ist dies nicht der Fall und damit unproblematisch. Leistet er darüber hinaus Einlagen in die Kapitalrücklage, sieht dies schon anders aus.
Nur wenn diese Kriterien bei einer Gesamtbetrachtung im individuellen Einzelfall erfüllt sind, ist die Managementbeteiligung auf Zeit zulässig. Andersfalls kann, wie in dem vom OLG München entschiedenen Fall, die „Keule“ der Sittenwidrigkeit zuschlagen. Dann sind die für den Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers getroffenen Regelungen nichtig und der abberufene Geschäftsführer bleibt weiterhin Gesellschafter. Dies kann nur durch eine individuell passende Gestaltung vermieden werden.
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