Frostschaden im Ferienhaus - wie viel Kontrolle kann die Versicherung verlangen?
Im vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines Ferienhauses gegen seinen Gebäudeversicherer geklagt. Im Ferienhaus hatte es Anfang Februar 2012 einen Wasserschaden gegeben, weil die Heizungsanlage bei zweistelligen Minustemperaturen ausgefallen war. In dem zu diesem Zeitpunkt unbewohnten Haus platzten mehrere Leitungen und Heizkörper.
11.000 Euro Schaden durch geplatzte Leitungen
Der Ferienhausbesitzer nahm den Gebäudeversicherer auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro in Anspruch.
- Er habe seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag nicht verletzt, argumentierte der Mann.
- Ein von ihm beauftragtes Ehepaar habe in dem Ferienhaus zweimal pro Woche nach dem rechten gesehen und alles kontrolliert.
- Zudem hätten die Ventile der Heizkörper auf Stufe eins bzw. zwischen der Stufe eins und der Sternstellung gestanden.
Heizung zwischen Stern und Stufe eins
Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen.
- Das bestritt die Versicherungsgesellschaft.
- Sie vertrat die Ansicht, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sog. Sternstellung zu bringen.
Das Landgericht Aurich zeigte sich überzeugt, dass das Ferienhaus nicht genügend geheizt wurde. Der Eigentümer des Ferienhauses habe seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weswegen ihm nur 50 Prozent der Versicherungsleistung zustehe.
OLG sieht keine Verletzung der Obliegenheiten
Das OLG Oldenburg änderte das Urteil entscheidend ab und gab der Klage des Hausbesitzers bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Anders als das Landgericht sah das OLG keine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen, so das OLG.
Keine dauernde Kontrolle nötig – zwei Mal pro Woche reicht
Eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne, argumentierte das Gericht.
Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 ausreichend, wenn diese zwei Mal pro Woche kontrolliert werde.
Ein Versicherungsnehmer ist danach nicht verpflichtet, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne. Das Urteil ist rechtskräftig.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2015, 5 U 190/14).
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