Trotz verschwiegener Vorerkrankung: Versicherungsschutz nicht verloren
Streit um nicht sauber geklärte Gesundheitsfragen standen im Zentrum der Außeinandersetzung zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner privaten Krankenversicherung. Die Versicherung fühlte sich unvollständig informiert und erklärte knapp ein Jahr nach Versicherungsbeginn, dass sie vom Versicherungsvertrag zurücktritt bzw. diesen hilfsweise kündige. Was war geschehen?
Nur Erkältungen angegeben
Im Antrag zur Krankenversicherung, der von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden war, hatte die Klägerin bei den Gesundheitsfragen der letzten drei Jahre lediglich angegeben, wegen Erkältungen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. Die "härteren Brocken" hatte sie für sich behalten:
- Dass innerhalb dieses Zeitraums auch eine sog. Fettleber bei ihr diagnostiziert worden war, hatte sie nicht angegeben.
- Auch die Behandlung einer Kalkschulter hatte sie verschwiegen.
Versicherer wirft Kundin Verletzung der Anzeigepflicht vor
Die Versicherung nahm dies zum Anlass, der Frau vorzuwerfen, sie habe ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Bei Kenntnis der Erkrankungen hätte sie den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
- Die Versicherungsnehmerin dagegen argumentierte, dass sich die Fettleber als eine Bagatellerkrankung erwiesen habe, die keine weitere Behandlung nötig gemacht habe.
- Die Kalkschulter sei wiederum erst nach dem Versicherungsantrag diagnostiziert worden.
Das LG Mannheim hatte der Versicherung noch Recht gegeben. Doch das OLG Karlsruhe kam zu einer anderen Einschätzung. Begründung: Die Betrogffene wurde nicht ordnungsgemäß nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.
Eine wirksame Belehrung setze voraus, dass sie
- in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt
- drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.
Optisch nicht gelungen Hinweise auf Anzeigepflichten
Diese Anforderungen hat die Versicherung nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht befand sich auf der ersten Seite des Antragsformulars, unmittelbar neben der Kästchenauswahl zum maßgeblichen Betreff: Neuabschluss, Vertragsänderung. Viel zu weit weg von den Gesundheitsfragen, die auf Seite 4 des Antrags aufgeführt waren.
Zu viele Hervorhebungen werden unübersichtlich
Zudem bemängelte das Gericht, dass es in dem Antrag derart viele Hervorhebungen gab, so dass ihre hervorhebende Wirkung praktisch obsolet wurde. Ein weiterer Punkt, der für die Frau und gegen die Versicherung sprach:
- Die Eintragungen zur Gesundheit nahm der Versicherungsvertreter vor.
- Der hatte der Frau nach eigenen Angaben den Antrag aber nicht komplett vorgelesen.
- Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom Versicherungsvertreter auf die Anzeigepflicht gesondert hingewiesen worden ist, so das Gericht.
Die Versicherung dürfte aus den genannten Gründen den Vertrag nicht kündigen. Und auch der hilfsweise erklärte Rücktritt vom Vertrag greift nicht. Denn der ist nur wirksam, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde, was das Gericht in diesem Fall nicht sah.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.10.2015, 12 U 53/15).
Hinweis: Für Versicherer in den Sparten der Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung sind bei Antragstellung Vorerkrankungen des künftigen Versicherungsnehmers eine wichtiges Thema, um das Kostenrisiko der Versicherung abzuschätzen zu können. Im Leistungsfall prüfen Versicherer sehr genau, ob sie wirklich zur Zahlung verpflichtet sind. Dabei spielt die Frage, ob vor Vertragsabschluss die umfangreichen Gesundheitsfragen richtig beantwortet wurden, eine zentrale Rolle und werden dem Kunden nicht selten zum Verhängnis.
Vgl. zu dem Thema auch:
Wann darf die Unfallversicherung die Leistungen wegen Vorerkrankungen kürzen?
Versicherung darf Leistung an Durchleuchten der Krankengeschichte knüpfen
Verlorener Versicherungsschutz wegen verschwiegener Krankheiten
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024