Erfüllungsort bei Lieferung „ex works“
Der Hintergrund
Die Klägerin mit Sitz in Hechingen verlangte Bezahlung aus mehreren Kaufverträgen. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz hatte im Rahmen mehrerer Abrufbestellungen im März 2013 Waren im Gesamtwert von über 33.000 EUR bestellt. Die hieraufhin von der Klägerin versandten Auftragsbestätigungen enthielten jeweils den Vermerk „Lieferbedingungen: EXW, Abholung in Hechingen zu Kundenlasten (…)“ sowie „Abholung/kein Versand“. Trotz dieser Angaben beauftragte die Klägerin auf Wunsch der Beklagten – wie in der Praxis häufig - ein Transportunternehmen mit der Übersendung der Waren, übergab diese und füllte die Frachtpapiere aus.
Aufgrund ihr angeblich zustehender Mängelansprüche zahlte die Beklagte den Kaufpreis nur teilweise. Die Klägerin reichte daraufhin Klage auf Zahlung des restlichen Betrags beim LG Hechingen ein. Dieses wies die Klage jedoch wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab. So sei am Sitz der Klägerin kein Gerichtsstand begründet. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter Berufung auf die Lieferung „ex works“.
Das Urteil des OLG Stuttgart vom 07.08.2017, Az. 5 U 188/16
Das OLG Stuttgart hob das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die internationale Zuständigkeit des LG folge aus der Angabe der „Abholung in Hechingen“ und der Klausel „Ex Works“ in der Auftragsbestätigung. Diese würden zur Vereinbarung des Erfüllungsortes am Sitz der Klägerin führen. So entspräche es der Rechtsprechung des EuGH, dass die Vereinbarung einer Incoterm-Klausel nicht nur Regelungen über die Gefahrtragung und Kostenteilung träfe, sondern auch eine Bestimmung des Ortes der Lieferung und Abnahme ermögliche. Zwar habe die Verkäuferin diese Angaben einseitig eingeführt, da die Beklagte die gelieferten Waren in der Folgezeit jedoch unwidersprochen entgegennahm, lag hierin die konkludente Annahme der Vertragsbedingungen aus der Auftragsbestätigung.
Auch die faktische Übernahme der gesamten Versandorganisation durch die Klägerin stünde dem nicht entgegen. Dies sei zwar ein starkes Indiz für einen Versendungskauf. Nach Maßgabe des im vorliegenden Fall anwendbaren „Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ („Lugano-Übereinkommen“) führe ein Versendungskauf zu einem Erfüllungsort am Sitz der Käuferin. Davon könne aber aufgrund der übrigen vertraglichen Regelungen nicht ausgegangen werden. Denn die Klägerin erklärte sich zwar zur Organisation des Versandes. Aber gleichzeitig wies sie in ihren Auftragsbestätigungen darauf hin, dass für sie nur eine Lieferung Ex Works in Betracht käme. Deshalb sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die Versandorganisation lediglich einen zusätzlichen Service der Klägerin darstellen sollte. An der Vereinbarung einer Holschuld ändere dies nichts.
Anmerkung
Die Incoterm-Klausel Ex Works stellt die Minimalverpflichtung des Verkäufers dar und ist oft die aus Verkäufersicht beste Lösung. Lediglich bei grenzüberschreitenden Lieferungen kann eine FCA-Klausel eher angebracht sein, damit der Verkäufer die Ausfuhrverzollung vornehmen kann. Denn dies ist dem Käufer manchmal mangels Niederlassung im Inland unmöglich.
Darüber hinaus sind Incoterms zudem zur Bestimmung des Erfüllungsortes und damit der Zuständigkeit der Gerichte relevant (BGH: Incoterms entscheiden über Gerichtsstand). Eine Vereinbarung der Klausel Ex Works führt hierbei zu einem Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers, eine DDP-Klausel zum Gerichtsstand am Sitz des Käufers.
Das Urteil des OLG Stuttgart stellt klar, dass lediglich Zusatzleistungen nicht zu einer Verlegung des Gerichtsstandes führen. Damit stärkt es die herausragende Rolle der Incoterms im internationalen Handelsverkehr Um das Risiko einer alleinigen Klagemöglichkeit am Sitz des Käufers zu vermeiden, ist es daher weiterhin zu empfehlen, eine ausdrückliche und schriftliche Gerichtsstandsregelung oder – insbesondere bei Vollstreckungsrisiken im EU-Ausland - eine Schiedsklausel zu vereinbaren.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens und Jonas Laudahn, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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