Corona-Wirtschaftshilfen für Dezember können beantragt werden
Die außerordentlichen Wirtschaftsmaßnahmen traten am 2. November in Kraft und galten zunächst bis Ende November. Mit Beschluss vom 25.11.2020 haben die Länderchefs und die Kanzlerin die Hilfen bis zum 31.12.2020 verlängert.
Dezemberhilfen können seit dem 23.12. beantragt werden
Vom Lockdown betroffene Firmen können laut Bundeswirtschaftsministerium seit dem 23.12. die Dezemberhilfe beantragen. Bis Anfang des Jahres imstande soll es gelingen , die Abschlagszahlungen dafür zu leisten, so Wirtschaftsminister Altmaier. Dies soll die zu erwartenden Einnahmeeinbußen infolge des Shutdowns, insbesondere in der Gastronomie, der Hotel-, der Touristik- und Veranstaltungsbranche, für Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos und besonders betroffene Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege und der Fitness abfedern und durch besondere staatliche Leistungen zumindest teilweise kompensieren.
Sie gelten auch für Soloselbständige und Freiberufler, also auch für Rechtsanwälte.
Corona-Hilfen bringen Erstattung von Umsatzausfällen bis zu 75 %
Besonders gefördert werden diejenigen Unternehmen und Selbstständigen, die von temporären Schließungen betroffen sind. Diese Unternehmen erhalten als Ausgleich für die verordneten Schließungen für den Zeitraum 2. November 2020 bis 10. Januar 2021 eine einmalige Pauschalzahlungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse.
- Die Pauschale beträgt 75 % des Umsatzes bei Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Maßgebliche Größe für die Berechnung ist der durchschnittliche Umsatz im gleichen Zeitraum des Jahres 2019.
Für große Unternehmen existieren Grenzen nach dem Beihilferecht der Europäischen Union. Für diese sollen aber die rechtlich möglichen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft werden. Diese liegen wohl in der Größenordnung von 200.000 Euro.
Auszahlung der Corona-Hilfen nicht ganz so schnell und unbürokratisch
Diese Hilfen sollten "schnell und unbürokratisch" fließen, doch bis auf Abschlagszahlungen gingen die die Antragssteller im November zunächst leer aus. Es gab ein Software-Problem, weil die Bearbeitungsprogramm vom Bund den Ländern erst am 20. Dezember zur Verfügung gestellt und erst danach mit der über die Abschlagszahlung hinausgehenden Bearbeitung begonnen werden kann. Um hier die Lage zu entspannen wurden die Abschlagszahlungen von bisher 10.000 auf 50.000 EUR erhöht.
Wahlrecht bei Berechnung der Corona-Hilfen für Soloselbständige
Soloselbständige, deren Umsatzentwicklung oft saisonabhängig und anlassgetrieben ist, erhalten ein Wahlrecht für die Berechnungsmodalität: Sie können als Bezugsgröße für Umsatzrückgänge statt den Monaten des Vorjahres auch den gesamten durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zu Grunde legen.
Was gilt im Zusammenhang mit bereits für November/Dezember erhaltenen Corona-Leistungen?
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits gewährten coronabedingten staatlichen Leistungen für den Zeitraum November / Dezember (Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld und ggflls. später noch zugesprochenen Überbrückungshilfen) verrechnet.
Was gilt für Unternehmen, die 2019 noch kein Umsatz hatten?
Junge Unternehmen und Startups, die im November und Dezember 2019 noch keinen Umsatz erwirtschaftet haben, können 75 % der Umsätze des Monats Oktober 2020 oder des durchschnittlichen Monatsumsatzes seit ihrer Gründung erhalten.
Anträge können nur durch StB, WP, RA, VBp eingereicht werden
Die Anträge können unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Allerdings müssen die Anträge durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gestellt werden.
Anträge auf Zahlung der November Hilfe können bis zum 31.1.2021 gestellt werden, für die Dezember Hilfe ist die Frist noch nicht bestimmt.
Abschlagszahlungen als schnelle Hilfe
Zum Monatswechsel November/Dezember hat die Bundesregierung wegen der eingetretenen Verzögerungen bei der Auszahlung der Hilfen mit Abschlagszahlungen begonnen. Soloselbständige können eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro, andere Unternehmen von bis zu 10.000 Euro beantragen. Der Antrag auf Abschlagszahlung ist ebenfalls über die Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
- alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine, Einrichtungen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 und vom 25.11.2020 ihren Geschäftsbetrieb temporär einstellen mussten. Hotels zählen ausdrücklich dazu.
- Darüber hinaus indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen sowie
- verbundene Unternehmen (Unternehmen mit Tochterunternehmen), wenn sie mehr als 80 % des Gesamtumsatzes mit von den Schließungen betroffenen Verbundunternehmen erzielen. Maßgebliche Berechnungsgröße ist in diesem Fall ausschließlich der Umsatz der von den Schließungen betroffenen Verbundunternehmen.
Werden Umsätze auf die Corona-Wirtschaftshilfen angerechnet?
Wurden trotz der Schließung Umsätze erzielt, so wird dieser Umsatz in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht berücksichtigt, der darüber hinausgehende Umsatz wird angerechnet. Damit soll eine Überförderung vermieden werden. Bei Restaurants, die Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten, wird die Umsatzerstattung von 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen (also auf im Restaurant verzehrten Speisen). Auf diese Weise werden die bereits vorher erzielten Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, herausgerechnet. Zum Ausgleich werden die Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Auf diese Weise soll eine Ausweitung des Außer-Haus-Geschäfts begünstigt werden.
Nicht bis Ultimo? 2021 könnte Schluss sein
Nach derzeitigen Signalen aus dem Bundeskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium dürfte der Bund ab Januar 2021 nicht mehr bereit und möglicherweise auch nicht in der Lage sein, den Unternehmen Umsatzausfälle in der bisherigen Weise zu erstatten. Dies ist für die Wirtschaft eine brisante Nachricht, da schon jetzt der Teil-Lockdown bis zum 10. Januar 2021 verlängert wurde und eine weitere Verlängerung über die Zeit danach als nicht ausgeschlossen erscheint.
Der Bund dürfte für weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen zumindest eine Beteiligung der Länder verlangen, die dies zur Zeit aber noch vehement ablehnen. Wie die betroffenen Teile der Wirtschaft einen weiteren Lockdown verkraften sollen, ist daher noch nicht abzusehen. Die bis Juni 2021 vorgesehene Überbrückungshilfe III ist kein Ersatz, denn hierüber werden grundsätzlich nur die monatlichen Fixkosten, nicht aber Umsatzrückgänge erstattet.
Überbrückungshilfe II wird verlängert
Über die spezielle außerordentliche Wirtschaftshilfe hinaus wurde die Überbrückungshilfe II zunächst für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und für die besonders betroffenen Wirtschaftsbereiche, insbesondere auch für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft auch leistungstechnisch verbessert. Mit den neuen Beschlüssen vom 25.11.2020 wird die Überbrückungshilfe II als Überbrückungshilfe III im Jahr 2021 bis Ende Juni 2021 fortgeführt.
Überbrückungshilfe ist an den Fixkosten orientiert
Im Grundsatz orientiert sich die Überbrückungshilfe II und III nicht wie außerordentlichen Wirtschaftshilfen am Umsatz, sondern an den monatlichen Fixkosten eines Betriebs. Für die Monate September bis Dezember können Unternehmen maximal 200.000 EUR erhalten. Für kleinere und mittelständische Unternehmen besteht darunter keine betragsmäßige Deckelung mehr. Mit der Überbrückungshilfe II u. III werden künftig auch Maßnahmen zu einer temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gefördert, in denen die Ansteckungsgefahren geringer sind. Förderungsfähig wäre also beispielsweise für Gastronomen die Anschaffung von Zelten oder Wärmestrahlern, so sie denn öffnen dürften. Die Auszahlung ist Ländersache.
Überbrückungshilfe III enthält Verbesserungen
Die Zugangsbedingungen zur Überbrückungshilfe III werden vereinfacht. Die Überbrückungshilfe III kann als Vorschuss ausgezahlt werden und zwar auch dann, wenn die Höhe der konkreten Umsatzeinbußen für die Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Auch Soloselbständigen und Freiberuflern, also auch Rechtsanwälten, steht die Überbrückungshilfe III offen. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen, deren Betrieb infolge der Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt wurde. Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Darüber hinaus umfasst die Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Diese trägt der besonderen Situation insbesondere von Künstler*innen und sonstigen Kulturschaffenden durch Zahlung einer Betriebskostenpauschale Rechnung. Antragsberechtigt sind
- Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und
- ihr Einkommen im Referenzzeitraum (in der Regel 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
- Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
- Der Antragsteller erhält eine Betriebskostenpauschale von 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal 5.000 Euro.
Auch „echte“ Neustarter sind anspruchsberechtigt
Wer für 2019 keinen Jahresumsatz vorweisen kann, kann als Referenzmonatsumsatz den durchschnittlichen Monatsumsatz vor Einbruch der Corona-Pandemie (Januar und Februar 2020) oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (Juli bis September) wählen. Auf Leistungen der Grundsicherung ist die Neustarthilfe nicht anzurechnen. Die Anträge können erst im neuen Jahr gestellt werden, da die technischen Voraussetzungen noch nicht vollständig geschaffen sind. Auch die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden können, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen für die Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 21 noch nicht feststehen.
Unter welchen sonstigen Bedingungen wird Überbrückungshilfe gewährt?
Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II und III sind konkret festgelegte Umsatzrückgänge während der Pandemie:
- Der Umsatz muss in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020
- um mindestens 50 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat eingebrochen sein oder
- in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt
- um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein.
Beantragt werden kann Überbrückungshilfe II und III unter der Antragsplattform. Die Anträge sind auch hier über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Bundesländer.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 kann nicht mehr beantragt werden. Die Antragsfrist ist zum 30.9.2020 ausgelaufen.
Welche Corona-Hilfen sonst noch wichtig sind
Mit verschiedenen Maßnahmen und Instrumenten in unterschiedlichen Bereichen steuert der Staat gegen zu empfindliche Auswirkungen der Pandemie auf die insbesondere wirtschaftliche Existenz der Bürger / Unternehmen an:
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Großunternehmen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterstützt Unternehmen, die vor der Corona-Pandemie wettbewerbsfähig und gesund waren. Hier stehen 600 Milliarden Euro in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung der Kapitalbasis und Überwindung von Liquiditätsengpässen größerer Unternehmen bereit.
Der Fonds betrifft nur Großunternehmen deren Bestand für den Wirtschaftsstandort und den Arbeitsmarkt in Deutschland von Bedeutung ist. Aber auch landwirtschaftliche Unternehmen, die unter der Pandemie leiden, können im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Darlehen über das Bürgschaftsprogramm für Landwirte in Anspruch nehmen. Ähnliches gilt für Fischereibetriebe an der Nord- und Ostseeküste.
Steuerliche Erleichterungen
Daneben existieren steuerliche Erleichterungen durch die Möglichkeit der pauschalierten Verlustrechnung für das Jahr 2020, durch die bereits für 2019 und 2020 geleistete Vorauszahlungen erstattet werden können.
Für Steuerschulden aus der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bestehen erweiterte Stundungsmöglichkeiten. Steuervorauszahlungen können angepasst werden. Dies gilt auch für den Meßbetrag zur Gewerbesteuervorauszahlung. Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Als Sonderregelung für die Gastronomie wurde für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30.6.2021 die Mehrwertsteuer für Speisen auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Daneben können Selbständige, deren Einkommen wegbricht oder deren wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, vereinfacht Grundsicherung in Anspruch nehmen. Für Neuanträge gilt ein vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung für sechs Monate. Eine Eigenerklärung des Antragstellers, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, reicht aus. Die übliche Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nach sechs Monaten. Anträge werden über die Bundesagentur für Arbeit oder das jeweils zuständige Jobcenter gestellt.
Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten
Jobcenter muss unangemessen hohe Miete wegen Corona übernehmen
Erweiterte KfW-Kredite
Schließlich wurden für Unternehmen, die coronabedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind, spezielle Kredite der KfW aufgelegt. Antragsberechtigt sind
- Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind oder
- mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind
- bzw. die zwei Jahresabschlüsse vorweisen können sowie
- Unternehmen mit 11-249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind.
- Soloselbständige und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten können jetzt auch KfW-Schnell-Kredit erhalten.
Voraussetzung in allen Fällen: Das Unternehmen war bis Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Daneben wurde die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld unter Corona-Bedingungen gemäß § 95 Abs. 3 SGB III bis zum 31.12.2021 verlängert. Wesentliche Corona-Vereinfachungen sind unter anderem, dass Kurzarbeitergeld
- bereits bei einem Einkommensausfall bei 10 % der Beschäftigten (sonst ein Drittel) in Höhe von mehr als 10 % beantragt werden kann.
- Überstunden und Zeitguthaben müssen nicht abgebaut werden (befristet bis 31.12.2020).
- Nebenverdienste in dem Zeitraum 1.5.2020 bis 31.12.2020 bis zur Höhe des regulären Arbeitseinkommens werden nicht angerechnet.
Weitere News zum Thema:
Bundesregierung will Unternehmer und Startups vor Corona-Insolvenz retten
Covid-19 Corona am Arbeitsplatz
Urteile zur Haftung der Betriebsversicherungen bei Corona-Betriebsschließungen
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Rechtsunsicherheit für die Kundenanlage
17.12.2024
-
Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
11.12.2024
-
Änderungen des Energiewirtschaftsrechts – Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?
10.12.2024
-
Anteil der Zahlungen von Cyber-Versicherungen wegen Datenschutzverstößen steigt stetig
06.12.2024
-
Das Scraping-Urteil des BGH zum Facebook-Datenleck
04.12.2024
-
BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
03.12.2024
-
Microsoft Advertising haftet bei fehlender Einwilligung automatisch gesetzter Cookies
28.11.2024
-
Rückbeteiligung bei Unternehmensverkäufen: Chancen und Herausforderungen
26.11.2024
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
25.11.2024
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024