Allgemeiner Rentenwert (Ost) verstößt auch 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
Der 6. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 6. Januar 2015, dessen schriftliche Urteilsgründe jetzt vorliegen, entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Kläger wollte Rentenberechnung mit Rentenwert (West)
Der 1946 geborene Kläger bezieht seit 2011 eine Regelaltersrente. Er begehrte die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen.
Die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers haben das Sozialgericht und das Sächsische Landessozialgericht bestätigt: Für in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten modifiziere § 254b Abs. 1 SGB VI die "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte.
Ungleiche Lebensverhältnisse rechtfertigen unterschiedliche Rentenwerte
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein „aktueller Rentenwert (Ost)“ gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 254b Abs. 1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte.
Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen.
Sächsisches LSG, Urteil v. 6.1.2015, L 5 R 970/13
SG Leipzig, Gerichtsbescheid v. 14.11.2013, S 13 R 715/13
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