Unfallversicherungsschutz endet an der Kantinentür
Viele Arbeitnehmer verbringen die Pause in einer Kantine außerhalb des eigenen Betriebsgeländes. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht lediglich für das Zurücklegen des Weges zur und von der Kantine. Er endet jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet. Passiert auf Wegen im Gebäude etwas, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe v. 5.3.2013 (S 1 U 4282/12) hervor.
Zur Mittagspause in die Kantine nebenan
Eine angestellte Lehrerin nahm ihr Mittagessen regelmäßig in der in Schulnähe gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Ihre Schule verfügte über keine eigene Kantine. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie. Sie klagte auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der „öffentliche Verkehrsraum“ ist die Grenze des versicherten Bereichs
Das SG Karlsruhe lehnte die Klage ab. Sie hatte im Unfallzeitpunkt den öffentlichen Verkehrsraum noch nicht wieder erreicht. Daher bestand beim Unfall kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der öffentliche Verkehrsraum bildet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze zwischen versichertem und unversichertem Bereich.
Was ist der „öffentliche Verkehrsraum“?
Hiermit ist der insoweit allein der öffentliche „Straßen“-Verkehrsraum gemeint. Der Begriff „öffentlicher Verkehrsraum“ ist nicht mit jeder Verkehrsfläche, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern offen steht, gleichzusetzen.
Folglich war es im konkreten Sachverhalt unerheblich, dass es sich bei der Sparkasse, in deren Gebäude die Kantine sich befindet, um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.
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