Arbeitsunfall: Verletztenrente nach Blitzeinschlag

Das Erleben eines Blitzeinschlags bei einem Gewitter während der Arbeit kann ein Arbeitsunfall sein, entschied das Sozialgericht Stuttgart. Durch den Schock nach einem Blitzeinschlag in der Nähe und späterer posttraumatischen Belastungsstörung muss Verletztenrente gezahlt werden.

Ein Flugzeugabfertiger war auf dem Stuttgarter Flughafen mit der Entsorgung der Toilette eines Flugzeug auf dem Rollfeld beschäftigt, als in einer Entfernung von ca. 150 Metern ein Blitz in einen Mast einschlug. Unter starker Geräuschentwicklung lösten sich Gesteinsbrocken aus dem Beton und schleuderten durch die Luft.

Der Flugzeugabfertiger erlitt einen Schock. Er entwickelte nach den ärztlichen Feststellungen in der Folge Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Er konnte seine bisherige Tätigkeit auf dem Flugfeld nicht mehr ausüben.

Unfallversicherungsträger: Kein Arbeitsunfall da kein körperlicher Schaden

Der Unfallversicherungsträger erkannte in den "diffusen" gesundheitlichen Symptomen keinen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit an. Es läge kein Arbeitsunfall im Sinne eines von außen auf den Körper zeitlich begrenzt einwirkenden Ereignisses vor, da körperlicher Schäden ausblieben. Außerdem sei durch  die Entfernung des Blitzeinschlages vom Standpunkt des Klägers kein ausreichender Vollbeweis möglich.

Blitzeinschlag während versicherter Tätigkeit

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat am 15.5.2013 entschieden (S 21 U 233/09), dass der Blitzeinschlag einen Arbeitsunfall darstellt, der als psychischen Gesundheitserstschaden einen Schock und in der weiteren Folge eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger hervorgerufen hat. Denn wäre der Kläger nicht wegen seiner versicherten Tätigkeit als Flugzeugabfertiger während dem Gewitter auf dem Rollfeld gewesen, hätte er den einschlagenden Blitz nicht auf diese Weise wahrgenommen.

Ein Unfall setzt keine Gewalteinwirkung voraus

Ein Arbeitsunfall setze keine Gewalteinwirkung voraus, es genüge jedes von außen einwirkende Ereignis, begründete das SG die Entscheidung. Ein Unfallereignis erfordere keine körperlich/organische Schädigung.

Dem Kläger wurde vom SG Stuttgart eine Verletztenrente zugesprochen. Der beklagte Unfallversicherungsträger will Berufung beim Landessozialgericht einlegen.

 

SG Stuttgart

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