Fahrtkosten Corona-Impfung

Die Coronavirus-Impfverordnung legt u.a. fest, welche Personenkreise prioritär geimpft werden sollen. Dazu gehören insbesondere Personen, die ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrkostenanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht, erfahren Sie hier.

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) regelt, dass zunächst Personen geimpft werden, die durch ihr Alter oder ihren Gesundheitszustand ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen.

Mobile Impfteams sollen Impfung verabreichen

Die Coronavirus-Impfverordnung regelt, dass die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Impfzentren erbracht werden. Zu den Impfzentren gehören auch mobile Impfteams, die impfberechtigte Personen mit einer eingeschränkten Mobilität in ihrer Häuslichkeit impfen sollen – unabhängig davon, ob diese in stationären Pflegeeinrichtungen oder in ihrer eigenen Wohnung leben. Verantwortlich für die Organisation sind die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen der Bundesländer. 

Wann Krankenkassen die Fahrt ins Impfzentrum zahlen

Kann die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durch ein mobiles Impfteam oder andere Angebote der Bundesländer (z.B. Impfbus) sichergestellt werden, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Fahrkosten zur Impfung, wenn die Versicherten die erforderlichen Voraussetzungen nach § 60 SGB V für den Fahrkostenanspruch erfüllen. 

Fahrkosten: Welche Anspruchsvoraussetzungen bestehen?

Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, wenn zwingende medizinische Gründe bestehen. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen, zu denen auch die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gehört, werden nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V regelmäßig bei Versicherten vor, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind. Bei Einstufung in den Pflegegrad 3 ist es zusätzlich erforderlich, dass eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.

Fahrten sind vom Arzt zu verordnen

Die Fahrten zu den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind vom behandelnden Arzt mit der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) zu verordnen, sofern die impfberechtigte Person zu den Personen gehört, welche einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme gegenüber der Krankenkasse haben. Der Arzt hat dabei das medizinisch erforderliche Transportmittel anzugeben. Für Versicherte nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V gilt die Genehmigung der Übernahme der Fahrkosten mit Ausstellung Verordnung als erteilt. Versicherte müssen sich daher nicht vor der Fahrt an die Krankenkasse wenden, außer sie müssen mit einem Krankentransportwagen gefahren werden. Für Krankentransporte sieht das Gesetz eine vorherige Genehmigung der Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkassen vor.

Direktabrechnung oder Kostenerstattung möglich

Mit der ärztlichen Verordnung einer Krankenbeförderung kann das Transportunternehmen die Krankenfahrt zum Impfzentrum für den zuvor genannten anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlungen, die der Versicherte zu tragen hat, direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Transportunternehmen einen entsprechenden Vertrag mit der Krankenkasse hat. Besteht kein Vertrag, wird das Transportunternehmen die Kosten direkt mit dem Versicherten abrechnen, der dann die Verordnung mit der Rechnung seiner Krankenkasse zur Erstattung einreichen kann.

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Schlagworte zum Thema:  Fahrkosten, Coronavirus, Leistungsrecht