Kostenübernahme für Blindenführhund neben Blindenlangstock

Ein Blinder hat nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht automatisch Anspruch auf einen Blindenhund, alleine weil er sich damit besser orientieren kann als mit einem Blindenstock. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

Damit die Krankenkasse ein Hilfsmittel bezahlt, müsse dieses nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch wirtschaftlich angemessen sein, entschieden die Richter in Celle in einem am 18.9.2017 veröffentlichten Urteil. Dazu müsse die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall medizinisch nachgewiesen werden (L 16/4 KR 65/12).

Krankenkasse lehnte Blindenhund ab

Geklagt hatte ein nahezu vollständig blinder Mann aus dem Kreis Osnabrück, der zur Orientierung außerhalb des Hauses bislang die Hilfe seiner Frau in Anspruch nahm. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenstock nebst Mobilitätstraining. Der Blinde hielt dem entgegen, dass ein Hund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne.

Gericht: Einzelfall entscheidend ob Blindenstock ausreichend Hilfe bietet

Das Gericht verurteilte die Kasse zwar zur Bewilligung des Blindenhundes, betonte aber, dass es nicht auf die generellen Vorteile eines Hundes im Vergleich mit einem Stock ankomme, sondern den Einzelfall. Da bei dem Kläger auch verstärkt seine Schwerhörigkeit verstärkt zunahm, biete ihm ein Stock keine ausreichende Hilfe. Dies habe das Mobilitätstraining ergeben, dessen Ergebnis das Gericht vor seinem Urteilsspruch abgewartet hatte.

dpa

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