Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft kommen ins SGB
Die Leistungen der GKV im Rahmen der Mutterschaftshilfe sollen „umziehen“. Derzeit sind die Vorschriften zu Schwangerschaft und Mutterschaft in den §§ 195 bis 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Daneben sind dort nur noch wenige dienst- und verbandsrechtliche Vorschriften zu finden. Der weit überwiegende Teil der RVO wurde bereits vor Jahren in das Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt.
Zu diesem Zweck wurde der Gesetzentwurf zu den Änderungen in der Pflegeversicherung ab 1.1.2013 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) um weitere Inhalte ergänzt.
Umzug und Renovierung
Allerdings werden die RVO-Vorschriften nicht einfach 1:1 in das SGB übertragen. Der Anlass wird genutzt, um einiges zu ändern. Unter anderem wird künftig auch Säuglingen ein Anspruch auf Hebammenhilfe eingeräumt in Fällen, in denen für die Mutter selbst kein Anspruch besteht. Das ist nach der derzeitigen Rechtslage in Fällen einer Adoption und bei Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter kaum realisierbar. Hier wird somit deutlich verbessert.
Hebammenhilfe als Satzungsleistung
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen künftig zusätzliche Satzungsleistungen zu Schwangerschaft und Mutterschaft anbieten können. Dies wird allerdings nur in stark eingegrenztem Umfang möglich sein, denn solche Mehrleistungen sollen sich auf die von Hebammen erbrachten Leistungen beschränken. Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt bleiben weiterhin einheitlich und vollumfänglich als Regelleistung im Gesetz geregelt.
Mehr Möglichkeiten bei ambulanter Entbindung
Neu geregelt wird dagegen künftig auch ein Anspruch auf ambulante Entbindung. Als mögliche Geburtsorte kommen voraussichtlich ein Krankenhaus, eine von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung oder eine Hebammenpraxis in Betracht. Auch Hausgeburten sollen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren aufgesattelt
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den geplanten Änderungen bereits zugestimmt und der Bundestag am 27.6.2012 dazu abschließend beraten. Der Weg für die RVO-Leistungen ins SGB V verbunden mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) ist damit frei.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.026
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
2.126
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
1.820
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.615
-
Prognose für Rentenerhöhung 2025
1.545
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.497
-
Sozialversicherungswerte 2025: die Rechengrößen im Leistungsrecht
1.314
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
1.146
-
Bundesregierung lehnt Abschaffung der Witwenrente ab
1.062
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.018
-
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung 2025
19.12.2024
-
Reformbedarf in der Notfallversorgung
17.12.2024
-
Verbesserte Versorgung für Patienten mit Long-COVID ab 2025
16.12.2024
-
Rechtsreferendar ist auf Rückweg von einer Lehrveranstaltung gesetzlich unfallversichert
13.12.2024
-
Kein Arbeitsunfall bei vorbereitender Teilnahme an Voltigierstunde
10.12.2024
-
Finanzentwicklung der GKV im Jahr 2024
09.12.2024
-
Mehr Menschen suchen Hilfe bei psychischen Erkrankungen
05.12.2024
-
Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
05.12.2024
-
Steigende Arzneimittelausgaben belasten das GKV-System
04.12.2024
-
Gesundheitsförderung wieder auf Vor-Corona-Niveau
02.12.2024