Inhalt der gesetzlichen Änderung
Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (KHSG) wurde das Umschlagsverfahren nunmehr endgültig abgeschafft.
Wie bereits erwartet, wurde mit dem Gesetz der § 276 Abs. 2 SGB V dahingehend ergänzt, dass von Krankenkassen im Auftrag des MDK bei den Leistungserbringern angeforderte Unterlagen nur noch "unmittelbar" an den MDK zurückgesandt werden dürfen. Durch die auf den 25. Tätigkeitsbericht der BfDI zurückgehende gesetzliche Veränderung wird rechtlich klargestellt, dass die Krankenkassen auch weiterhin für den MDK Unterlagen anfordern, diese jedoch nicht mehr übersandt bekommen dürfen. Die Unterlagen dürfen nur "unmittelbar" dem MDK übersandt werden.
Zeitpunkt der Gesetzesänderung problematisch
Zwar wurde das KHSG erst am 10.12.2015 verabschiedet, jedoch trat die in § 276 SGB V vorgesehene rechtliche Klarstellung bereits kurzfristig zum 1.1.2016 in Kraft. Hierdurch entstand bei den Verfahrensbeteiligten eine Unsicherheit dahingehend, ob das Umschlagsverfahren trotz Gesetzesänderung für die vereinbarte Übergangszeit bis zum 31.12.2016 weiterhin angewandt werden darf.
Umschlagsverfahren weiterhin toleriert
Von Seiten der BfDI wurde in diesem Zusammenhang dargestellt, dass es sich um eine rechtliche Klarstellung der schon bisher vertretenen rechtlichen Position handelt. Aus diesem Grunde wurde erneut zugestanden, dass für die vereinbarte Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 keine Beanstandungen eines datenschutzkonform durchgeführten Umschlagsverfahrens durch die BfDI erfolgen werden.
Verfahrensumstellung für alle Krankenkassen
Auch von den für die landesunmittelbaren Krankenkassen zuständigen Datenschützern wird eine Verfahrensumstellung als sinnvoll eingeschätzt. Zudem entfaltet die im KHSG erfolgte gesetzliche Klarstellung zum Umschlagsverfahren – auch wenn diese auf Initiative der BfDI erfolgte – dennoch Wirkung für die landesunmittelbaren Krankenkassen. Eine Verfahrensumstellung wird daher, unabhängig von der Zuständigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsichten, für alle Krankenkassen einheitlich vorgesehen.
MiMa bereits seit April in der Testphase
Die Beratungen zum MiMa (Mitteilungsmanagement)-Verfahren wurden durch die Verfahrensbeteiligten trotz der rechtlichen Unsicherheiten kontinuierlich weiterverfolgt. Die konzeptionelle Entwicklung des Datenaustauschverfahrens ist daher bereits so weit fortgeschritten, dass die Datensätze und Verfahrensbeschreibungen endabgestimmt vorliegen. So ist bereits seit Anfang April 2016 die Test- und Pilotierungsphase gestartet, durch die mögliche Problemfelder aufgezeigt und beseitigt werden sollen. Die geplante bundesweite Einführung des MiMa und damit die Ablösung des Umschlagsverfahrens scheinen daher planmäßig umsetzbar.
Nicht alle Verfahren werden umgestellt
Von der zukünftigen Umstellung des Umschlageverfahrens sind die sog. Gutachterverfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht betroffen. Für dieses Verfahren liegt weder eine gesetzliche Verpflichtung zur unmittelbaren Übersendung der Daten an den MDK vor, noch wurden in diesem Bereich bisher datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt. Eine zwingende Notwendigkeit zur Umstellung auch dieser Verfahren besteht daher nicht.