Treppenlift: Kassen müssen Reparaturkosten nicht übernehmen
Der querschnittsgelähmte Versicherte wohnt in einer Wohnung im ersten Stock. Er hat im Jahr 2007 einen Treppenlift einbauen lassen. Von der Pflegeversicherung hat er dazu den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von insgesamt 2.557 EUR erhalten.
Reparatur des Treppenlifts: Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages hat der Versicherte die Übernahme der Kosten einer Reparatur des Treppenlifts bei der Krankenkasse beantragt, dieser sei kaputt gegangen. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, wogegen der Versicherte Klage beim Sozialgericht Stuttgart einreichte.
Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Treppenlifte gehören zu den technischen Hilfsmitteln, die der Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Behinderten dienen. Damit werde eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt. Sie gehören nicht zu den Hilfsmitteln, die von den Krankenkassen zu leisten seien. Nur bei diesen sieht das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vor.
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nur finanzielle Zuschüsse gewährt werden. Bis zum 31.12.2014 konnte je Maßnahme ein Betrag von bis zu 2.557 EUR als Zuschuss gezahlt werden. Seit dem 1.1.2015 sind es sogar bis zu 4.000 EUR.
Hintergrund: Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Gesetzgeber mit dem Zuschuss zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung auf einen einmaligen, finanziell in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken will. Den Anspruch sieht der Gesetzgeber durch die einmalige Bezuschussung als erfüllt an. Eine Kostendeckung sei hingegen nicht beabsichtigt.
Weiterer Zuschuss kommt erst bei Änderung der Pflegesituation in Betracht
Im Übrigen hat der Pflegebedürftige die Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu tragen. Dem zugrunde liegt, dass die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sich im Gegensatz zu Hilfsmitteln nur wohnungsbezogen auswirken. Ein zweiter bzw. weiterer Zuschuss kommt erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit zusätzliche weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind.
Keine Änderung der Pflegesituation wegen reparaturbedürftigen Treppenlift
Der gesundheitliche Zustand des Klägers - und somit seine objektive Pflegesituation - hatte sich jedoch nicht geändert. Vielmehr ist nur der Treppenlift reparaturbedürftig geworden. Die Richter ergänzten, dass die Begrenzung für erforderliche Umbaumaßnahmen auf einen oft die Gesamtkosten nicht deckenden Zuschuss andernfalls sogar sinnlos wäre. Müssten die nach Einbau anfallenden Reparaturkosten ebenfalls übernommen werden, würde dies dazu führen, dass die Folgekosten den Zuschuss sogar übersteigen.
Hinweis: Sozialgericht Stuttgart, Urteil v. 16.8.2016, S 27 KR 5559/14
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