Unfallversicherung: Gesetzlich unfallversichert beim Arztbesuch w

Wird wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein Arzt besucht, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Gleiches gilt für arbeitsmedizinische Vorsorge und andere vorgeschriebene Untersuchungen.

Grundsätzlich besteht bei Arztbesuchen kein Versicherungsschutz, da die Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten zuzurechnen ist. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wenn der Arztbesuch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Versicherungsschutz bei beruflich bedingten Arztbesuchen

In folgenden Fällen kommt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für die Folgen von Unfällen bei einem Arztbesuch auf:

  • Unfall am Arbeitsplatz
  • Unfall auf dem Arbeitsweg
  • Krankheit aufgrund der beruflichen Tätigkeit (Berufskrankheit)
  • vom Arbeitgeber veranlasste Untersuchungen, z. B. für den Arbeitsplatz
  • vorgeschriebene Impfung für einen Auslandseinsatz.

Umfassender Unfallversicherungsschutz

Der Unfallversicherungsträger leistet für Unfälle in einer Praxis oder auf dem Hin- und Rückweg dorthin. Versichert sind auch Unfälle, die sich bei weiterführenden Behandlungen wie Physiotherapie oder in der Rehabilitation ereignen. Zu den möglichen Leistungen gehören die medizinische Heilbehandlung sowie gegebenenfalls eine Entschädigung. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bemühen sich, die Gesundheit des Beschäftigten "mit allen geeigneten Mitteln" wiederherzustellen, sie wieder dauerhaft ins Erwerbsleben einzugliedern oder kümmern sich um die finanzielle Absicherung, z. B. in Form einer Rente.

Unfallmeldung erforderlich

In allen genannten Fällen müssen umgehend sowohl der Arbeitgeber als auch die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert werden. Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt werden. Sucht ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt auf, muss dieser dann den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Eine Praxisgebühr fällt nicht an.

DGUV