Vorerst keine Corona-Impfungen durch Privatpraxen
Mit dem Eilantrag wollte der Arzt erreichen, seine (Privat-)Patientinnen und Patienten ebenso wie Kassenärzte gegen COVID-19 impfen zu dürfen.
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Diesen Antrag lehnte die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ab, weil es dem Antragsteller am Anordnungsgrund fehle. Er habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die dadurch entstünden, dass ihm der Antragsgegner derzeit (noch) keinen Impfstoff zur Verfügung stelle. Nach seinem eigenen Vortrag gehe es ihm nicht darum, materielle Vorteile durch die Zulassung für die Schutzimpfung zu erreichen, sondern er wolle lediglich seinen Patientinnen und Patienten nach individueller Beratung und Einschätzung den bestmöglichen Schutz vor einer Coronainfektion verschaffen.
VG: Keine Berufspflichtverletzung durch Nichtanwendung des Impfstoffs
Diese Nachteile beträfen aber nicht seinen Rechtskreis, sondern allenfalls denjenigen seiner Patientinnen und Patienten. Diese könnten sich entweder in einer kassenärztlichen Arztpraxis impfen lassen oder aber auf die Impfangebote der staatlicherseits eingerichteten Impfzentren zurückgreifen. Dass es einer Impfung gerade durch den Antragsteller selbst bedürfe, sei nicht ersichtlich. Die Kammer folgte nicht dem Argument des Antragstellers, dass er durch die Nichtanwendung des Impfstoffs zugunsten seiner Patientinnen und Patienten eine Berufspflichtverletzung begehe und sein ärztliches Gelöbnis verletze.
Hinweis: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 27.4.2021, VG 14 L 190/21, gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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