Arbeitgeber müssen sich im SGB IX aufgrund der neuen Paragrafenfolge seit dem 1.1.2018 zwar neu orientieren, aber nicht auf umfassende inhaltliche Änderungen einstellen.
Gestärkte Schwerbehindertenvertretung schon seit 2017
Bereits zum 1.1.2017 gab es im Bereich der Schwerbehindertenvertretung in den Unternehmen inhaltliche Änderungen:
- Der Schwellenwertes für die vollständige Freistellung der Schwerbehindertenvertretung wurde von 200 auf 100 abgesenkt.
- Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist seit dem 1.1.2017 unwirksam, § 178 Abs. 2 SGB IX. Zuvor entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass auch eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung wirksam ist.
Wichtig: Neu ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen und anderen personellen Entscheidungen nicht. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX alte Fassung sah auch in der bisherigen Fassung vor, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anhören muss. Diese Anhörung konnte aber noch nachgeholt werden.
- Bislang konnte die Vertrauensperson der Schwerbehinderten als Vertretung nur ein Mitglied einsetzen – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Seit dem 1.1.2017 gibt es eine Staffelung: Immer wenn der Schwellenwert von 100 beschäftigten gleichgestellten oder schwerbehinderten Mitarbeitern im Betrieb überschritten wird, kann ein weiterer Vertreter eingesetzt werden. Bei 101 Beschäftigten ist das also eine, bei 201 sind es zwei etc.
- Die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung haben seit dem 1.1.2017 einen Anspruch auf bezahlte Freistellung und Übernahme der Kosten für Schulungen.
Bundesteilhabegesetz: Bundesweites Budget für Arbeitgeber
Bis Ende 2017 gab es das Budget für Arbeit nur in einzelnen Bundesländern. Seit dem 1.1.2018 ist es bundesweites Konzept, das Arbeitgeber finanziell unterstützt, wenn sie besonders beeinträchtigte Mitarbeiter mit Schwerbehinderung einstellen (§ 61 SGB IX). Es geht dabei um Menschen mit Schwerbehinderung, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten (§ 58 SGB IX). Arbeitgeber können seit dem 1.1.2018 bundesweit einheitlich eine umfassende Förderung erhalten. Diese besteht in einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Der Betrag ist gedeckelt bei 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2018 1.218 Euro, die der Arbeitgeber monatlich maximal erhalten kann. Ansprechpartner ist die Behörde, die für die Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt zuständig ist.
Wichtig: Die Mitarbeiter erhalten einen klassischen Arbeitsvertrag, der die entsprechenden Arbeitnehmerrechte beinhaltet. Trotz des Arbeitsvertrags und des Arbeitnehmerstatus bleiben die Budgetnehmer aber Rehabilitanden im Sinne der Eingliederungshilfe. Sie haben damit ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in eine Werkstatt.
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