Beschäftigt sind alle Azubis, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.
Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stehen
· die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie
· Erziehung und Bildung
im Vordergrund. Die Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen bleibt auch bei schulischen Ausbildungsphasen erhalten. Das gilt auch beim Besuch der Berufsschule im Blockunterricht. Die betriebliche Eingliederung dürfte in der Praxis so kaum Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Versicherungspflicht machen.
Versicherungspflichtige Beschäftigung bei Auszubildenden ohne Entgelt
Viele junge Leute erhalten gar kein Entgelt während der beruflichen Ausbildung. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sind Auszubildende dennoch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung können Azubis ohne Entgelt als eigenständige Gruppe versicherungspflichtig werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI). Haben sie noch Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung, ist diese vorrangig. Doch gleich, ob eine Familienversicherung oder die besondere Versicherungspflicht als Azubi ohne Entgelt besteht: Der Arbeitgeber hat damit nichts zu tun. Das ist bei den Meldungen und der Beitragszahlung zu beachten.
Keine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die Betriebsprüfer der Rentenversicherung kennen es schon: Macht die Ausbildungsvergütung monatlich maximal 400 EUR aus, wird die Ausbildung als geringfügig entlohnte Beschäftigung angesehen. Das ist allerdings nicht zulässig, denn die Regelungen bei den Minijobs gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende! Alle Auszubildenden sind unabhängig von der Höhe des Entgelts nie versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit. Das gilt einheitlich für alle Versicherungszweige (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III)! Das ist zwar eine Ungleichbehandlung, doch dafür gäbe es gute Gründe. Darum sei die Herausnahme der Azubis aus den Regelungen für geringfügig Beschäftigte auch verfassungsgemäß. So befand es das Landessozialgericht Baden Württemberg (Beschluss v. 10.6.2008, Az. L 4 KR 6527/06).
Unfallversicherungsschutz ist gegeben
Auch in der Unfallversicherung sind Auszubildende versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Diese Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch in der Zeit eines Berufsschulunterrichts (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII).