§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten
Hintergrund: Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Der BFH hat mit Urteil v. 25.8.2009 (I R 88, 89/07), unter anderem entschieden, dass die frühere pauschale Besteuerung für sog. schwarze Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Das BMF stellt nun in seinem Schreiben v. 2.6.2016 klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils v. 25.8.2009 (I R 88, 89/07) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind, insoweit der BFH in diesem Urteil einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.
Basierend auf der Entscheidung des EuGH v. 21.5.2015 (C-560/13, Wagner-Raith) sowie den Urteilen des BFH vom 28.7.2015 (VIII R 39/12 und VIII R 2/09) ist die BFH-Entscheidung v. 25.8.2009 überholt.
Reaktion der Finanzverwaltung
Wie erwartet, musste die Finanzverwaltung auf diese BFH-Urteile und die neuerdings ergangene BMF-Schreiben zur Pauschalbesteuerung von Investmentfonds, gerade mit Drittstaatenbezug (vgl. auch BMF-Schreiben v. 23.5.2016, IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :016) reagieren.
Stand-Still-Clause des Art. 64 AEUV
Nach den Urteilen des EuGH und des BFH fällt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unter die sog. Stand-Still-Clause des Art. 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu messen. Demnach ist die sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß.
Mehrere BMF-Schreiben
Das BMF hatte noch für das BMF-Schreiben v. 28.7.2015, welches wiederum durch das BMF-Schreiben v. 23.5.2016 ersetzt wurde, mithin wieder auf das Ursprüngliche zurückgedreht wurde, geprüft, ob die EuGH-Entscheidung in der Rs. "Wagner-Raith" auf die pauschale Besteuerung von Erträgen aus Drittstaatsfonds gemäß § 6 InvStG übertragbar ist.
Das BMF führte damals aus, dass gemäß Art. 64 Abs. 1 und Art. 63 AEUV (vormals Art. 57 Abs. 1 und Art. 56 EG) die Kapitalverkehrsfreiheit nicht die Anwendung einer durch § 6 InvStG herrührenden Beschränkung auf dritte Länder berühre, die am 31.12.1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten besteht.
Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens für "schwarze" Investmentfonds
Der BFH hatte in den Urteilen keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Gemäß BFH führt die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG nicht zu einer gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Übermaßbesteuerung. Offen bleibt auch, ob möglicherweise der Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens für "schwarze" Investmentfonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Beim Bundesverfassungsgericht ist nun bzgl. dieser offenen Punkte eine Verfassungsbeschwerde seit dem 4.4.2016 unter dem Az. 2 BvR 59/16 anhängig. Es ist daher zu erwarten, dass das Thema der Pauschalbesteuerung in Bezug auf Drittstaatenfonds noch nicht endgültig ausdiskutiert ist und weiterhin BMF-Schreiben hierzu zu erwarten sind.
Beschluss zur Annahme zur Investmentsteuerreform
Zumindest mit dem Bundestagsbeschluss v. 9.6.2016 und der Annahme der Investmentsteuerreform (s. Top-Thema "Investmentsteuerreformgesetz") wurde nun auch geklärt, dass die Grundsätze der Urteile zur Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG reflektiert sind.
BMF, Schreiben v. 2.6.2016, IV C 1 - S 1980-a/07/0001 :001
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