Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte

Die Finanzverwaltung hat den UStAE im Zusammenhang mit der Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte nach § 12 Abs. 3 UStG angepasst.

UStAE geändert

Mit Wirkung zum 16.5.2024 wird die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16.5.2024.

BMF, Schreiben v. 15.8.2024, III C 2 - S 7220/22/10002 :017


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