Anwendungsfragen zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen
Bis zum Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1.1.2018 (siehe dazu Top-Thema "Investmentsteuerreformgesetz") sind es weniger als 3 Monate und viele Einzelfragen sind noch nicht geklärt.
Vorheriges BMF-Schreiben zur Bestimmung von Teilfreistellungen
Die Finanzverwaltung arbeitet mit Hochdruck an Auslegungs- und Konkretisierungsschreiben. Schon im BMF-Schreiben vom 14.6.2017 (IV C 1 - S 1980-1/16/10010:001, Haufe Index 10967637) zur Bestimmung von Teilfreistellungen nach InvStG 2018 wurde in Bezug auf die Selbstdeklaration der erste Hinweis gegeben.
Das BMF hatte in jenem Schreiben schon vorgesehen, dass für eine Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2018 es nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aktienfondsteilfreistellung nicht aus den Anlagebedingungen ergibt. Stattdessen dürfen Finanzinformationsdienstleister und die Entrichtungspflichtigen auf eine Eigenerklärung eines Investmentfonds vertrauen, dass der Investmentfonds während des gesamten Kalenderjahres 2018 fortlaufend mindestens 51 % seines Werts in Kapitalbeteiligungen investiert und damit in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines Aktienfonds erfüllen wird ("Selbstdeklaration"). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mischfonds.
Neues BMF-Schreiben zur Selbstdeklaration
In dem Schreiben vom 21.9.2017 konkretisiert das BMF die Vorgaben an die sog. Selbstdeklaration. Das BMF hat in diesem Schreiben zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung eines Investmentfonds als Spezial-Investmentfonds (Kapitel 3 InvStG 2018) sowie mit der Steuerbefreiung für Investmentfonds (Kapitel 2 InvStG 2018) bei steuerbegünstigten Anlegern (z. B. kirchliche oder gemeinnützige Investoren, Versorgungswerke und steuerbefreite Pensionskassen) Stellung genommen. Neben der Gewährung von zeitlichen Erleichterungen im Hinblick auf die Anpassung der Anlagebedingungen (30.6.2018 statt 31.12.2017) enthält das Schreiben wichtige Erleichterungen bei mehrstufigen Investmentstrukturen (z.B. Dach- oder Masterfonds-Strukturen), die in der Praxis häufig vorkommen.
Vertrauen auf Eigenerklärung des Investmentfonds
Mithin können Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige bis einschließlich dem 30.6.2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 InvStG 2018 vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für die Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse gemäß § 10 InvStG 2018 wie für Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger und Selbstdeklaration als Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG 2018.
Eigenhändige Unterschrift erforderlich
Ferner gibt das BMF den praktischen Hinweis, dass die Selbstdeklaration einer eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds oder des Spezial-Investmentfonds bedarf.
Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei unzutreffender Selbstdeklaration
In Bezug auf die Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei unzutreffender Selbstdeklaration bestimmz das BMF das Folgende: Stellt der Entrichtungspflichtige nach einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug fest, dass die Selbstdeklaration unzutreffend war, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren. Sofern der Investmentfonds keine Geldbeträge für eine Korrektur zur Verfügung stellt, hat der Entrichtungspflichtige eine Mitteilung nach § 44 Abs. 1 Satz 10 EStG zu machen.
Ferner wird für bis einschließlich dem 31.12.2018 zufließende Kapitalerträge nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen Investmentfonds ("NV 05-Bescheinigung") den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 1 InvStG 2018 vornimmt.
Hinweise zum weiteren zeitlichen Spielraum
Das neue Schreiben des BMF vom 21.9.2017 gewährt der Branche also einen weiteren zeitlichen Spielraum, um die Anforderungen aus dem InvStG 2018 operativ und rechtssicher umsetzen zu können.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 bzw. §§ 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2 InvStG 2018 auch dann für einen Investmentfonds als erfüllt betrachtet, wenn die Anlagebedingungen (nicht bereits zum Inkrafttreten des InvStG 2018 zum 1.1.2018, sondern) erst bis einschließlich dem 30.6.2018 an die jeweiligen Vorgaben angepasst werden. Vergleichbares gilt für die Qualifikation eines Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger. Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen, gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung selbst als steuerbegünstigter Anleger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 2 InvStG 2018. Ferner will die Finanzverwaltung einen Investmentfonds bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Nr. 1 bis 8 InvStG 2018 als Spezial-Investmentfonds betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.6.2018 an die Vorgaben des § 26 Nr. 10 InvStG 2018 anpasst werden.
Dem Schreiben kann im Hinblick auf die Fristverlängerung zur Anpassung der Anlagebedingungen aufgrund des erhöhten administrativen Aufwands der Branche zum Jahresende hohe Praxisrelevanz beigemessen werden.
Weitere Schreiben in Planung
Weitere Konkretisierungen und Klärungen sind zu erwarten, nachdem das BMF die Konsultation des Entwurfschreibens vom 11.8.2017 (IV C 1 - S 1980-1/16/10010:001) zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStG 2018) abgeschlossen haben wird.
Es ist zu erwarten, dass es im Laufe der Konkretisierung des neuen InvStG mit Anwendung ab 1.1.2018 (weitere Konsultationen sind zur Zeit schon angestoßen) zu weiteren Klärungen sowie auch Abänderungen von korrespondierenden BMF-Schreiben kommen wird.
BMF, Schreiben v. 21.9.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :009
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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