Systematik der Abgeltungsteuer bei Investmentfonds
Die letzte Verlängerung der Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31.12.2015 bzw. auf vor dem 1.1.2016 verwirklichte Abzugstatbestände hatte das BMF mitgeteilt. Es wurde um weitere zeitliche Ausdehnung der Anwendbarkeit des folgendermaßen beschriebenen Verfahrens gebeten:
- Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen weiterhin für die von ihnen verwalteten Investmentfonds NV-Bescheinigungen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 InvStG), die insbesondere der jeweiligen Depotbank vorgelegt werden.
- Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.
- Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.
- Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentfonds.
- Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn für das Investmentvermögen, für das sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen NV-Bescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.
Dieses Verfahren wird unter nachstehenden Voraussetzungen für Abzugstatbestände, die vor dem 1.1.2018 verwirklicht werden, weiterhin zugelassen:
- Dieses Verfahren darf nur in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und auf Alternative Investmentfonds (AIF) i. S. v. § 1 Abs. 3 KAGB angewendet werden, wenn die OGAW bzw. die AIF die Voraussetzungen für Investmentfonds gem. § 1 Abs. 1b InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG vom 18.12.2013 erfüllen.
- Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 16 KAGB sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
- Ferner haben OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 16 KAGB auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der NV-Bescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.
- Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.
Das BMF geht weiterhin davon aus, dass sämtliche OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen werden. Damit verpflichten sie sich, entsprechende Meldungen beim Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.
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