E-Bilanz für steuerbegünstigte Körperschaften
Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 28.9.2011). Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Abs. 2 EStG, § 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Abs. 7 und 8 AO).
Körperschaftsteuerbefreite Institutionen
Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d. h. nur Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65 – 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 3 AO 35.000 EUR nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmen-Überschussrechnung i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG („EÜR“) ermitteln.
Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-) G + V auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln.
Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das - voraussichtlich ab November 2014 - vornehmen.
Der Datensatz kann dann wie folgt übermittelt werden (siehe auch Preview-Darstellung auf www.esteuer.de):
„Gesamtbilanz“-Lösung mit Übermittlung von Bilanz und G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach Taxonomie-Schema
Im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ kann zu Übertragungszwecken zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „G + V“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.
Soll lediglich eine E-Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so sind für die Datenübermittlung sowohl die Berichtsteile Bilanz und G + V als auch der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ nutzbar (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Bei Übermittlung im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Formlose Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich
Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V aufgestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außerbilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, so können im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die bisherigen Positionen im Bereich „Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ genutzt werden. Dies bedeutet eine Komprimierung des Gesamtergebnisses der bisherigen Nebenrechnung, da lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der Steuererklärung) ebenfalls übermittelt wird. In der dieser Position zugeordneten Erläuterungsposition ist auch eine Darstellung der bisherigen detaillierten Nebenrechnung möglich. Technisch wird dies durch die Übermittlungsmöglichkeit der Nebenrechnung in einer XBRL-Fußnote zu dieser Erläuterungsposition realisiert.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art, die unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen, stehen die oben beschriebenen Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung. Auf das BMF-Schreiben vom 3.1.2013 wird hingewiesen.
Die entsprechend aktualisierte Taxonomie (Update 5.3) wird im Frühsommer 2014 durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben werden; Testfälle können voraussichtlich mit der nächsten ERiC-Version ab November 2014 übermittelt werden.
BMF, Schreiben v. 19.12.2013, IV C 6 - S 2133-b/11/10009 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
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FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
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Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
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Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
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Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024