BMF: Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2016

In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1.1.2016 geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.

Folgende Werte haben sich gegenüber dem Vorjahr (Wert für 2015 in Klammern) geändert:

§ 3 Nr. 56 EStG

Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 74.400 EUR (72.600 EU)

1.488 EUR (1.452 EUR)

 

§ 3 Nr. 63 EStG

Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen steuerfrei bis jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 74.400 EUR (72.600 EUR)

2.976 EUR (2.904 EUR)

 

§ 8 Abs. 2 EStG, SvEV

Sachbezüge Mahlzeiten (täglich)

  • Frühstück
  • Mittagessen/Abendessen

 

 

1,67 EUR (1,63 EUR)

3,10 EUR (3,00 EUR)

§ 19 Abs. 2 EStG (> Tabelle in § 19 EStG)

Versorgungsbeginn in 2016 (2015)

  • Prozentsatz
  • Versorgungsfreibetrag1)
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag1)

 

 

22,4 % (24,0 %)

1.680 EUR (1.800 EUR)

504 EUR (540 EUR)

§ 24a EStG (> Tabelle in § 24a EStG)

2016 (2015) ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres

  • Prozentsatz
  • Höchstbetrag

 

 

 

22,4 % (24,0 %)

1.064 EUR (1.140 EUR)

§ 24b EStG

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende1)
  • Erhöhung für jedes weitere Kind1)

 

 

1.908 EUR (1.308 EUR)

240 EUR

§ 40a Abs. 1 EStG

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt)

 

 

 

68 EUR (62 EUR)

1) anteilig 1/12 für jeden Monat.

BMF v. 7.4.2016

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