BZSt: Datenträgerverfahren hat sich geändert

Das BZSt weist aktuell darauf hin, dass das Datenträgerverfahren (DTV) seit dem 1.1.2017 nur noch für bestimmte Dividendeneinkünfte zulässig ist.

Das DTV besteht seit 1.1.2002. Anträge auf Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer können hierdurch mittels maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. Das BZSt weist darauf hin, dass das DTV nur noch für Dividenden, die nach einem Abkommen einem Reststeuersatz von 15 % unterliegen, zulässig ist.

Kapitalerträge aus Streubesitzdividenden eines Antragstellers (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 10125248), die nach einem Abkommen einem geringeren Reststeuersatz unterliegen und in den Anwendungsbereich des § 50j EStG fallen, müssen jedoch seit dem 1.1.2017 schriftlich beim BZSt beantragt werden. Das DTV ist hier nicht mehr möglich. 

Lesen Sie hierzu auch die News: "Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen"

BZSt, Mitteilung v. 13.4.2017


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