Kurzarbeitergeld in der Einkommensteuererklärung 2020
In seiner Mitteilung v. 19.2.202 weist das BMF darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei ist - ebenso wie ein beträchtlicher Teil der während der Corona-Krise geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.
Alle Lohnersatzleistungen (neben Kurzarbeitergeld zum Beispiel auch Arbeitslosen-geld, Kranken-, Mutterschutz- und Elterngeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie müssen daher nach Ablauf des Kalenderjahres im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden.
Die Arbeitgeber weisen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15) aus. Das Wohnsitzfinanzamt erhält elektronisch einen entsprechenden Datensatz.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Nach § 25 Abs. 3 EStG hat jede steuerpflichtige Person für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für Arbeitnehmer besteht diese Verpflichtung nur, wenn eine der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 erfüllt ist. Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als 410 EUR im Jahr, besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben. Das Kurzarbeitergeld wird zwar nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei ausgezahlt und unterliegt auch nicht den Abzügen der Sozialversicherungen. Allerdings ist es im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen.
Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG
Hat ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen, so ist nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1a EStG auf das nach § 32a Absatz 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Dieser Steuersatz ermittelt sich aus dem Tarif, der auf die Summe aus laufenden Einkünften und den Lohnersatzleistungen anzuwenden wäre. Mit diesem höheren Steuersatz werden anschließend die laufenden Einkünfte (ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld) besteuert.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten während der Kurzarbeit 60 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer mit Kindern, für die ein Kindergeldanspruch besteht, erhalten 67 Prozent. Aufgrund einer Regelung im Zusammenhang mit der Corona-Krise erhöht sich das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist
- ab dem vierten Monat auf 70 bzw. 77 Prozent, und
- ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent
Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerpflichtig. In der Corona-Krise gibt es jedoch eine Steuererleichterung. Rückwirkend vom 1.3.2020 und bis zum 31.12.2021 ist der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kurzarbeitergeld und die Aufstockung zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags entfällt jedoch, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers 80 % des bisherigen Arbeitsentgelts übersteigt.
Entlastung für Arbeitgeber: Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld
Auch für Arbeitgeber gibt es derzeit eine Entlastung. Üblicherweise muss der Arbeitgeber Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld entrichten. Befristet bis zum 31.12.2021 werden die Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung erstattet.
Abgabe der Steuererklärung muss nicht immer zu einer Nachzahlung führen
Nicht jeder Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem wer in "Kurzarbeit Null" ist und daher keinen Teilzeitlohn erhält, kann mit einer Steuererstattung rechnen.
Es gibt aber auch Fälle, in denen Vorsicht geboten ist. Ob das der Fall ist, hängt von den genauen Einkommensverhältnissen ab und muss im Einzelfall berechnet werden.
Beispiel für einen "Nachzahlungsfall":
Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder hat ohne Kurzarbeit ein Bruttoeinkommen von 4.000 EUR monatlich. Er war 9 Monate zu 50 Prozent in Kurzarbeit. Für diese Zeit bezog er folgendes Kurzarbeitergeld:
Monate 1-3: 641 EUR (60 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate | 1.923 EUR |
Monate 4-6: 748 EUR (70 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate | 2.244 EUR |
Monate 7-9: 855 EUR (80 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate | 2.565 EUR |
Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 | 6.732 EUR |
Zunächst wird die Einkommensteuer auf das laufende zu versteuernde Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld und ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts) berechnet:
Bei dem zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR (3 x 4.000 = 12.000 und 9 x 2.000 = 18.000 = zusammen 30.000) beträgt die jährliche Einkommensteuer nach der Grundtabelle = 5.187 EUR (17,29 Prozent).
In einem zweiten Schritt wird die tatsächliche Steuerschuld wie folgt ermittelt:
1. Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds:
Zu versteuerndes Einkommen | 30.000 EUR |
Kurzarbeitergeld | 6.732 EUR |
fiktives zu versteuerndes Einkommen | 36.732 EUR |
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 36.732 EUR beträgt die Einkommensteuer nach der Grundtabelle = 7.341 EUR (19,98 Prozent)
2. Berechnung der Steuerlast unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts:
Zu versteuerndes Einkommen | 30.000 EUR |
Einkommensteuer 19,98 Prozent | 5.994 EUR |
Da der Arbeitgeber in dem Beispielsfall bereits schon 5.187 EUR Lohnsteuer auf das laufende Einkommen einbehalten hat, ergibt sich eine Steuernachzahlung von 807 EUR (5.994 EUR - 5.187 EUR) zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Beispiel für einen "Erstattungsfall":
Ein lediger Arbeitnehmer (ohne Konfession) mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 3.000 EUR wurde im Jahr 2020 für drei Monate in "Kurzarbeit Null" (Transferkurzarbeitergeld) geschickt.
Ermittlung des Erstattungsbetrags | |
Monatlicher Bruttoverdienst | 3.000,00 EUR |
- Sozialversicherungsbeiträge | 603,75 EUR |
- Lohnsteuer und Soli | 427,44 EUR |
Monatlicher Nettolohn | 1.968,81 EUR |
Kurzarbeitergeld pro Monat | 1.183,54 EUR |
Kurzarbeitergeld für drei Monate | 3.550,62 EUR |
Einnahmen nach § 19 EStG für 2020: 9 Monate je 3.000 EUR | 27.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug von AN-PB und Sonderausgaben | 21.441,00 EUR |
Einkommensteuer und Soli unter Anwendung des Progressionsvorbehalts | 3.358,06 EUR |
- einbehaltene Lohnsteuer und Soli für 9 Monate (9 x 427,44 EUR) | 3.846,96 EUR |
Erstattung 2020 (ohne weitere Nachweise) | 488,90 EUR |
Die Beispiele zeigen, dass das Kurzarbeitergeld nicht in jedem Fall zu einer Steuernachzahlung führt. Sind keine Nebeneinkünfte vorhanden, kann man regelmäßig mit einer Steuererstattung rechnen. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber in den 9 Monaten der "richtigen" Beschäftigung Lohnsteuerabzüge etc. in der Höhe einbehalten muss, wie für eine durchgängig Beschäftigung einzubehalten gewesen wäre. Durch den Einkommensverlust in den drei Monaten mit Kurzarbeitergeldbezug sinkt der "Grenzsteuersatz" erheblich. Das macht auch das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Kurzarbeitergeld nicht wett. Sofern sich das Kurzarbeitergeld durch Kinder um 7 Prozent erhöht, reduziert sich die zu erwartende Steuererstattung geringfügig. Das Ergebnis ändert sich, wenn es sich um den Fall einer Zusammen-eranlagung handelt, und der Ehepartner über eigene Einkünfte verfügt.
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
6.503
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.134
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.203
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.793
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.16722
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.552
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.452
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.300
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.246
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.190
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024