Wann Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden sind
Zur Frage, wann Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen gebildet werden dürfen, erklärt die Finanzverwaltung in H 4.9 EStH 2010, dass abzugsfähige Steuern grundsätzlich dem Jahr zu belasten sind, dem sie wirtschaftlich angehören. Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung frühestens gebildet werden, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.
BFH kontra Verwaltung?
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 6.3.2013 darauf hin, dass sich anlässlich des BFH-Urteils vom 16.12.2009 (I R 43/08, BStBl 2012 II, S. 688) die Frage aufgeworfen hat, ob die vorgenannte Verwaltungsanweisung noch aufrechterhalten werden kann. Denn in dieser Entscheidung hatte der BFH es akzeptiert, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat. Da die in H 4.9 EStH betroffene Regelung für das Gericht jedoch nicht entscheidungsrelevant war, kommt das FinMin zu dem Ergebnis, dass die Regelung von der vorgenannten Rechtsprechung nicht berührt wird.
Urteil aus 2012 bestätigt Verwaltungssicht
Das FinMin weist zudem darauf hin, dass der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 22.8.2012 (X R 23/10, BStBl 2013 II, S. 76) bestätigt hat. Denn darin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuer erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Geprüfte mit der Aufdeckung der Hinterziehung rechnen musste.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 6.3.2013, VI 304 - S 2141 - 007
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