Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen

Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt.

Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG gilt Folgendes:

Nach dem Urteil des BGH vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12) sind – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (1. Leitsatz des Urteils).

Die in Abschn. 12.7 Abs. 17 Satz 1 UStAE zitierten Entscheidungen des BGH vom 27.11. 1956 und vom 25.5.1973 gehen von deutlich höheren Voraussetzungen für die Annahme des Entstehens von Urheberrechten aus.

In Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH ist für die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer aus Vereinfachungsgründen auf die jeweils zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zugrunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in Abschn. 12.7 Abs. 17 neu gefasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sind die am Umsatz beteiligten Unternehmer ursprünglich einvernehmlich davon ausgegangen, dass keine Urheberrechte übertragen wurden (d. h. Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes), haben aber aus Anlass des Urteils des BGH vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12) die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechend geändert (d. h. nunmehr Anwendung des ermäßigten Steuersatzes), so wird nicht beanstandet, wenn sie die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung einvernehmlich beibehalten.

BMF, Schreiben v. 27.1.2015, IV D 2 - S 7240/14/10001


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