Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun auf die neue gelockerte BFH-Rechtsprechung zum Themenkreis reagiert.

Im August 2019 hatte sich der BFH in insgesamt sieben Urteilen zur Anwendung der Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG) geäußert und darin die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung weit ausgelegt (BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 15/19 (II R 50/13), BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 16/19 (II R 36/14)BFH Urteil vom 22.08.2019 - II R 17/19 (II R 58/14)BFH Urteil vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14)BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 19/19 (II R 63/14)BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 20/19 (II R 53/15)BFH Urteil vom 21.08.2019 - II R 21/19 (II R 56/15)). Zugrunde lagen den Entscheidungen unterschiedliche Verschmelzungsvorgänge, sowie eine Ausgliederung und eine Abspaltung zur Neugründung.

Mit den Entscheidungen wandte sich der BFH gegen die von der Finanzverwaltung eng gefassten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, die im koordinierten Ländererlass vom 19.06.2012 (BStBl 2012 I S. 662) formuliert worden waren.

Neue Verwaltungsanweisung

Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.09.2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun auf die neue BFH-Rechtsprechung reagiert und deren Rechtsprechungsgrundsätze übernommen. An der bisherigen Verwaltungsauffassung zu dem Begriff "Verbund" hält die Finanzverwaltung demnach nicht weiter fest.

Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen; die Vorschrift stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke ab, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse  (BFH Urteil vom 22.08.2019 - II R 17/19), sodass  Änderungen  in  der  grunderwerbsteuerrechtlichen  Zurechnung der Grundstücke in den Vor-  und Nachbehaltensfristen unbeachtlich sind.

In den Erlassen werden die begünstigungsfähigen Erwerbsvorgänge ausführlich und teils mit Praxisbeispielen dargestellt.

Ein nach § 6a GrEStG begünstigter Erwerbsvorgang setzt voraus, dass an einem Umwandlungsvorgang ausschließlich  ein  herrschendes  Unternehmen  und  ein  oder  mehrere  von  diesem  herrschenden  Unternehmen   abhängige   Gesellschaften   oder   mehrere   von   einem   herrschenden   Unternehmen   abhängige  Gesellschaften  beteiligt  sind  (§ 6a  Satz 3  GrEStG).  Auch Abspaltungen oder Ausgliederungen zur Neugründung aus dem herrschenden Unternehmen sowie die Verschmelzung  der  letzten  am  Umwandlungsvorgang  beteiligten  abhängigen  Gesellschaft  auf  das  herrschende  Unternehmen  sind  nach der neueren BFH-Rechtsprechung begünstigt  (BFH Urteile vom 21.08.2020,  II R 15/19II R 16/19, II R 20/19 und II R 21/19; BFH Urteil vom 22.08.2020 - II R 18/19). 

Die Erlasse enthalten Grundsätze zur Definition von herrschenden Unternehmen und abhängigen Gesellschaften. Dargestellt werden zudem die Folgen bei der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist und das Verhältnis der Konzernklausel zu den Vorschriften der §§ 5, 6 GrEStG.

Anwendung in allen offenen Fällen

Die Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.6.2012 (BStBl 2012 I S. 662) und v. 9.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1375) und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.9.2020


Schlagworte zum Thema:  Grunderwerbsteuer, Konzern, Steuerfreiheit