Streit um Bemessungsgrundlage für Firmenwagenbesteuerung (BdSt)
Das Niedersächsische FG hatte die Klage abgewiesen (Urteil v. 14.9.2011, 9 K 394/10). Gegen das Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig ist.
Streitig ist die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Im vorgelegten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Der geldwerte Vorteil wird bisher auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem Bruttolistenneupreis berechnet.
Im Revisionsverfahren hat der BFH nun also die Möglichkeit zu prüfen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist.
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt), der die Klage unterstützt, sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden und darauf die 1 %-Regelung angewendet werden. Nach seinen Berechnungen werden damit ähnliche Werte erreicht, als wenn man den marktüblichen Preis als Bemessungsgrundlage verwendet.
Tipp:
Betroffene Arbeitnehmer können ihre Steuerbescheide mit einem Einspruch anfechten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen.
Der Arbeitgeber sollte beim Lohnsteuerabzug aus Haftungsgründen aber unbedingt weiter am Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Vorteils festhalten.
Bund der Steuerzahler e.V., Pressemitteilungen v. 7. und 24.10.2011
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2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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