Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Journalismus
Der Gesetzentwurf, den Ministerpräsident Armin Laschet am 7.6.2019 im Bundesrat vorgestellt hat, sieht vor, den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung um die "Förderung des Journalismus" zu erweitern (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO). Folge wäre eine Steuerbegünstigung sowohl der Körperschaft als auch der Spenden an sie. Dies soll voraussetzen, dass der Verein oder die Stiftung nicht-kommerziell handelt und der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegt. In Zusammenschau mit dem in § 52 Abs. 1 AO angeführten Merkmal der Selbstlosigkeit (vgl. § 55 der AO) soll sich ergeben, dass nur nichtkommerzieller ("gewinnzweckfreier") Journalismus begünstigt werden kann.
Herausforderungen durch Digitalisierung
Zur Begründung verweist NRW auf die vielfältigen Herausforderungen, die Medien in Zeiten der Digitalisierung zu bewältigen haben. Erfahrungen im angelsächsischen Raum mit stiftungs- und spendenfinanziertem Journalismus zeigten, dass journalistische Initiativen ohne Gewinnstreben signifikante Beiträge zur Stärkung der Medienvielfalt leisten könnten - gerade im Lokalbereich oder bei investigativen Recherchen.
Ausschussberatungen im Juni
Der Gesetzesantrag wurde vom Plenum in die Fachausschüsse verwiesen. Sobald diese ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Tagesordnung des Bundesrats. Er entscheidet dann, ob er den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will.
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
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Jahressteuergesetz (JStG) 2024
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