Nach dem derzeitigen Stand ist innerhalb der EU einerseits auf Basis der EU-Zinsrichtlinie (2003/48/EG) und andererseits auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) für bestimmte Daten ein automatischer Informationsaustausch vorgesehen. Nach der EU-Zinsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Österreich und Luxemburg - verpflichtet, Daten über Zinseinkünfte von Personen anderer Mitgliedstaaten an den Ansässigkeitsstaat weiterzuleiten. Eine Revision der Richtlinie einschließlich eines Wechsels von Luxemburg und Österreich vom Quellensteuer- zum Informationsaustauschsystem war seit längerer Zeit in Diskussion. Nach der bisherigen Fassung der EU-Amtshilferichtlinie müssen die Mitgliedstaaten zudem ab 1.1.2015 für verfügbare Daten im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten einen automatischen Informationsaustausch einführen: unselbstständige Arbeit, Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, Pensionen und Eigentum aus Grundvermögen und Einkünfte daraus. Der Austausch soll automatisiert einmal jährlich erfolgen.
Reform der EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Zinsrichtlinie gilt seit dem 1.7.2005 innerhalb der EU und zwischen der EU und verschiedenen Drittstaaten, mit denen bilaterale Abkommen geschlossen wurden (u. a. Schweiz und Liechtenstein). Durch die Reform der EU-Zinsrichtlinie soll ihre Anwendung verbessert werden. Die Änderungen, die am 24.3.2014 beschlossen worden sind, müssen bis Anfang 2017 in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Dabei sind u. a. folgende wichtige Anpassungen vorgesehen:
- Abschaffung der Alternative zum Informationsaustausch durch Erhebung einer Quellensteuer (betrifft vor allem Luxemburg und Österreich);
- Erweiterung des Begriffs Zinsertrag auf "zinsähnliche" Finanzprodukte, die hinsichtlich Risiko, Flexibilität und Rendite vergleichbar sind mit Zinseinkünften, hierzu gehören auch bestimmte Erträge aus Lebensversicherungen;
- Erweiterung des Begriffs "Investmentfonds", d. h. kein Bezug mehr auf OGAW und unabhängig von ihrer Rechtsform sind Zinserträge zu berücksichtigen (dies gilt in Zukunft auch für Investmentfonds mit Sitz im EWR und sonstigen Drittländern).
Erweiterte EU-Amtshilferichtlinie
Die aktuell vorliegende Überarbeitung der EU-Amtshilferichtlinie sieht vor, dass der automatische Informationsaustausch ab 1.1.2015 auch für Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben gilt. Die Einschränkung, dass die Informationen nur ausgetauscht werden müssen, wenn sie "verfügbar" sind, soll für die neu von der EU-Amtshilferichtlinie erfassten Kapitaleinkünfte nicht gelten, sie müssen also jedenfalls gemeldet werden.
Mit dem Vorschlag will die EU-Kommission erreichen, dass die Mitgliedsstaaten untereinander genauso viele Informationen austauschen, wie sie dies mit den USA im Rahmen von US FATCA tun werden. Die EU-Finanzminister haben bei ihrem Treffen in Luxemburg am 14.10.2014 wie erwartet die Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie beschlossen. In dieser verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten, einen umfassenden automatischen Austausch von Informationen über steuerrelevante Finanzkonten zu implementieren. Inhaltlich lehnt sich die EU-Amtshilferichtlinie stark an den im Juli 2014 finalisierten Common Reporting Standard (CRS) der OECD an.
Die Umsetzung der Richtlinie soll in allen EU-Staaten - auch Österreich wird nach anfänglicher zugestandener Übergangsregelung bis 2018 die Anforderungen wie alle anderen Staaten umgesetzt haben - bis 2017 erfolgen, d. h., der erste Austausch von Informationen soll in 2017 erfolgen für meldepflichtige Information ab dem 1.1.2016. Mit der Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie und der darin enthaltenen Meistbegünstigungsklausel wird auf europäischer Ebene ein umfassender automatischer Informationsaustausch nach dem Vorbild von US FATCA realisiert. Durch den automatischen Austausch solcher Informationen werden Geheimnisse zwischen Finanzinstituten und ausländischen Steuerbehörden in der EU der Vergangenheit angehören.