Verlustvortrag
Da bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft ein steuerlicher Verlustvortrag nicht untergeht und es in jüngster Zeit Gestaltungen gibt, die u.a. von Banken modellhaft betrieben werden und die diese Regelung ausnutzen, sollen entsprechende Gegenmaßnahmen kommen. Ziel ist, die Besteuerung von Gewinnen bei Gesellschaften mit hohen stillen Reserven (z.B. Flugzeugleasinggesellschaften) durch die Verrechnung mit steuerlichen Verlusten einer anderen Gesellschaft zu vermeiden.
Unerwünschte Gestaltungen
Prüfung, ob im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 unerwünschte Gestaltungen durch eine Änderung der UmwStG-Regelungen, insbesondere der §§ 20 und 21 UmwStG, vermieden werden können. Hierbei geht es um Gestaltungen, bei denen bestehende Regeln genutzt werden, um steuerliche Vorteile (Der Fall VW und die Übernahme von Porsche). So konnte durch die Gegenleistung einer einzigen Stammaktie eine steuerbegünstigte Umstrukturierung dargestellt werden, obwohl es sich bei rein wirtschaftlicher Betrachtung um einen Veräußerungstatbestand handelt. Es steht zu befürchten, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit dazu beiträgt, dass weitere Fälle auf der Grundlage dieses Modells nachfolgen.